Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. gerlin, den 26. März 1886. Nr. S.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 52.
Ränmung des Train-Depots in Liebenwalde.
Berlin, den 24. März 1886.
Gemäß Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 18. März 1886 ist das Train-Depot in Liebenwalde zum 31. März
1886 zu räumen.
Kriegsministerium.
No. 737/3. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 53.
Ausbildung der Krankenträger für den Krankentransport auf Eisenbahnen.
Berlin, den 19. März 1886.
Zut Vervollständigung der Ausbildung der Krankenträger erscheint es nothwendig, diese Mannschaften
nftig auch über die Herrichtung der inneren Ausstattung von Eisenbahnwagen, welche nach §. 161 der
Kriegs-Sanitäts-Ordnung vom 10. Januar 1878 zur Improvisation von Hülfs-Laharethzügen Verwendung
finden sollen, praktisch unterweisen zu lassen, und wird zu diesem Zweck Folgendes bestimmt:
1) Die Unterweisung wird an den letzten beiden Tagen der zehntägigen praktischen Krankenträgerübungen
der Mannschaften des aktiven Dienststandes, sowie derjenigen des Beurlaubtenstandes vorgenommen.
2) Dieselbe erstreckt sich auf die Herrichtung je eines Güterwagens nach Grund'schem und nach Ham-
burger System bei jeder Uebung (Beilage 44 der Kriegs-Sanitäts-Ordnung), sowie auf das Ein-
und Ausladen von Verwundeten (Beilage 43 der Kriegs-Sanitäts-Ordnung).
3) Das hierzu erforderliche Krankentransportmaterial wird aus den Beständen der Lazareth-Reserve-
Depots na aßgabe des 1 45 der Dienstvorschriften für den Train im Frieden entnommen.
4) Die beiden Güterwagen sind bei den Königlichen Eisenbahndirektionen auf zwei Tage gegen Erstattung
der Wagenmiethe zu requiriren bezw. ist wegen ihrer Gestellung unter gleichen Bedingungen mit der
sonst zuständigen obersten Eisenbahnbehörde 2c. in Verbindung 4 treten.
5) Das fiernach Erforderliche ist seitens der Königlichen Generalkommandos zu veranlassen.
Nach einer an das Kriegsministerium gelangten Mithheilung des Herrn Ministers der öffentlichen
Arbeiten vom 26. Januar cr. — II à 809 — sind die Königlichen Eisenbahndirektionen angewiesen worden,
den Regquisitionen der Königlichen Generalkommandos um leihweise Ueberlassung der Güterwagen für beregte
Zwecke seiner Zeit Folge zu geben und die Vornahme der zweitägigen Uebungen an geeigneten Punkten der
dazu in Aussicht zu nehmenden Bahnhöfe zu estatten.
riegsministerium.
No. 10/2. 86. M. M. A. Bronsart v. Schellendorff.