Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Kriegsministerium. Berlin den 13. März 1887. 
Nr. 52. 
Preisausschreiben. 
1) Die Aufforderung zur Preisbewerbung vom 18. April 1884 — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8 
pro 1884 — hat bäfihuuich der Feldflasche zu einem befriedigenden Grbufß nicht geführt. 
Das Kriegsministerium sieht sich vaher veranlaßt, bezüglich der Feldf 4/565 nochmals eine 
Preisbewerbung auszuschreiben, an welcher die Betheiligung Jedermann freisteht. 
2) An Preisen werden ausgeworfen: 
ein erster Preis von. 1000.4, 
ein zweiter Preis oo 500-4 
3) Der erste Preis ist dem Modell einer Feldflasche bestimmt, welches sich nach Maßgabe der nach- 
stehenden Anforderungen zur Einführung für die Armee eignet. # « 
DerzweitePretgwirddmnächtbestenbz.—fallöemezurEmfühnmgeeigneteFelbs 
Busche nicht gewonnen werden sollte — demjenigen Modell zuerkannt werden, welches den gestellten 
nforderungen annähernd genügt. 
Letztere sind folgende: » 
a.DieFeldflafeollVsLitetFlüssigkeitfassewurAufnahmehekßenundkaltenGettänkki 
geeignet sein und den ursprünglichen Wärmegrad desselben möglichst lunge festgalten die 
2 huente eeer sonstige Beschaffenheit des Inhalts darf nicht l „ selbst wenn 
erselbe säuerlich ist. 
b. Die delt flasche muß gegen Stoß und Schlag möglichst unempfindlich und leicht zu 
reinigen sein. 
e. Der Verschluß der Flasche muß einfach und dauerhaft sein. » 
d. Die Flasche b mittelst Karabinerhakens an einem am Brotbeutel befindlichen Ring 
etragen werden. » 
e. anpafte Gewichtserleichterung im Vergleich zur gegenwärtigen Feldflasche — welche nebst 
Kragevorrichtung und Trinkbecher im leeren Zustande etwa 650 g wiegt — ist unerläßliche 
edingung. 
f. Möglichst billiger Preis ist wesentliches Erforderniß. . 
g. — kann mit der Feld verbunden sein; doch ist dies t unbedingt 
chn da ein geeignetes Modell für ersteren, im Brotbeutel mitzuführen, bereits 
vorhanden ist. ç 
4) Die zur Bewerbung bestimmten Modelle müssen bis zum 31. Dezember d. J. 3 Uhr Nachmittags 
bei dem Kriegsministerium, Bekleidungs-Abtheilung, kostenfrei zee «««« « 
Einer Entnahme der Modelle von Zollbehörden unterzieht as Kriegsministerium nicht. 
  
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Jedem Modell ist ein versiegeltes Couvert beizufügen, welches im Innern Namen, Stand 
und Wohnort des Einsenders enthält. Das Siegel darf weder Namen noch Wappen enthalten. 
JAuf Couvert und Modell muß ein und dieselbe sechsstellige Zahl (auf dem Modell in 
möglichst unverwischbarer und leicht erkennbarer Weise) sich b finden. 
as Couvert wird erst nach Zuerkennung der Preise geöffnet. « 
das Modell aus weniger bekannten oder in ungebräuchlicher Weise behandelten Stoffen 
Kereest t, so muß hierüber eine Heschreihung welche an dem Modelle in sicherer aber lösbarer 
eise befestigt und mit der betreffenden Zahl auch ihrerseits bezeichnet ist, Auskunft geben. Die 
Beigabe einer solchen Beschreibung ist auch für andere Fälle, namentlich zur Hervorhebung der 
Besonderheiten und Vortheile des eingesandten Modells gestattet. « « 
5) Die Einsendung schließt für die Kesresverwaltung die Ermächtigung in sich, die Modelle zu 
Versuchszwecken sowie später zur Ausstattung des Heeres mit der prämürten gece verviel= 
fältien zu lassen, ohne daß daraus dem Einsender ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung 
rw 
6) Die Zuerkennung der Preise erfolgt durch das Kriegsministerium spätestens im Juli 1888. Das 
Ergebniß wird durch das Armee-Verordnungs-Blatt bekannt gemacht werden. 
7) Die eingegangenen Modelle verbleiben der Heeresverwaltung zur beliebigen Verwendung. 
No. 117/2. 87. B. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
  
 
	        
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