Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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betr. Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen“ ist S. 37 bei Kap. 24 in der letzten Reihe 
unter V des Tarifs als „Subalternbeamte“ nachzutragen: „Armee-Musikinspizient“ und S. 38/39 
bei Kap. 38 „unter III 2 des Tarifs als Mttglieder der übrigen Reichsbehörden“: „Ober- 
Ingenieur, Ingenieur bz. Chemiker I. und II. Klasse“ und „unter V des Tarifs als Subaltern- 
beamte“: „Obermeister und Meister“. 
In den Bestimmungen vom 10. Januar 1876 zur Ausführung der Verordnung vom 
21. Juni 1875 betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umugskosten der Reichsbeamten 
ist nachzutragen: zu 1 (zu §§. 1 u. 10) unter IV: Mitglieder der übrigen Reichsbehörden: 
der A # Ober-Ingenieure, Ingenieure bz. Chemiker I. u. II. Klasse bei den technischen Instituten 
er erie“ 
unter V Sekretäre der Lahenen Reichsbehörden: der Armee-Musikinspizient und unter 
VI Subalterne der übrigen Reichsbehörden: ½„ 
„Die Obermeister und Meister bei den technischen Instituten der Artillerie." 
· In dem Servistarif für Selbstmiether bz. für das vorübergehende Quartier unter B 10 
ist der „Armee-Musikinspizient" aufzuführen und im ersteren Tarif ferner unter A hinter 
Dbersäger! einzuschalten „und Feldjäger im Dienst“. 7— 
3) Den nieroffizieren 2c. der Besatzung von Elsaß-Lothringen ist die seitherige besondere Zulage 
auch für das Etatsjahr 1887/88 zu zahlen. · 
4) Bei Bemessung des pensionsfähigen Diensteinkommens der als Registratoren bei den General- 
kommandos 2c. verwendeten Mannschaften kommt, sofern dieselben nach dem Reichsbeamtengesetz 
pensionirt werden, neben der Löhnung, der Dienstzulage und dem Servis noch ein Betrag von 
281 4 für Bekleidung, Brot, Verpflegungszuschuß 2c. in Anrechnung. 
5) Die Gewährung der Beihülfe von 165 .4, welche die versorgungsberechtigten rc. Unteroffiziere 
beim Ausscheiden nach 12jähriger aktiver Dienstzeit erhalten, w auch dann zuständig, wenn der- 
artige Unteroffiziere in Stellen von Offizieren und oberen Militärbeamten übertreten. Im 
Todesfall ist die Beihülfe dem Empfänger der Gnadenlöhnung zu zahlen. 
6) Nachdem die Vermehrung der Garnisonbaubeamten stattgefunden hat, geht die Leitung aller 
dersenizen Bauten, welche nicht unmittelbar die Vertheidigung der Felungen bezwecken, von den 
Hort ationen auf die Garnisonbaubeamten über. Aus der gleichen Veranlassung gehen die 
ien twohnzebäude für die Gouverneure, Kommandanten und Famaore, mit zsasne der- 
jenigen in Ulm und der Dienstwohnung des Platzmajors in Magdeburg, in das Garnison-Ver- 
waltungs, Nessort über. # · 
is auf Weiteres bleiben von diesem Uebergange auch noch die vorbezeichneten Dienst- 
ketd in Königsberg, Colberg und Stralsund sowie das Gouvernementsgebäude in Mainz 
ausgeschlossen. 
7) Aus den Mitteln für die Gefechts= und Schießübungen im Terrain ist nunmehr die volle 
Kommandozulage sowie auch der Löhnungszuschuß für Soldatenfamilien in Fällen dienstlicher 
Abwesenheit der Männer aus der Garnison zu bestreiten. · · 
Die Bestimmungen betreffend Verwendung und Verrechnung dieser Mittel (A. V. Bl. 1885 
S. 71) werden wie folgt abgeändert: · 
Zu 1 a Abs. 1 ist nachzutragen: Den Generalkommandos bleibt es überlassen, aus diesen 
Mitteln auch der Kavallerie zwecks Abhaltung von Schießübungen im Terrain Beträge zu überweisen. 
Zu 4. Der 2. Absatz hat zu lauten: 
Zum 15. Oktober jedes Jahres haben die Generalkommandos rc. dem Kriegsministerium 
(Allgemeines Kriegs-Departement) den für das laufende Rechnungsjahr bereits verausgabten Betrag 
anzugeben sowie gleichzeitig, welcher Betrag in demselben Rechnungsjahre voraussichtlich noch zur 
Verausgabung kommen wird. · 
8) Dem Vorstand des Artillerie-Depots Schwerin gebührt eine leichte Ration. 
9) Der zweite Adjutant der General-Inspektion des Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen 
empfängt zwei schwere Rationen. · · 
10) Die Bezeichnung des Titels 2 des Etatskapitels 36 (Militär-Gefängnißwesen), aus welchem Titel 
auch das Tischgeld für Lieutenants gezahlt wird, lautet: · 
„Zu Zulagen für das Aufsichts- und Verwaltungspersonal, zu Tischgeld und zu Remune- 
rationen.“ 
11) Die Kosten für Beförderung kranker Mannschaften, mit Ausnahme derjenigen bei Entsendung in 
die Bäder, sind bei Kap. 29 Titel 12 — Insgemein — zu verrechnen.
	        
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