cscsce
Suxu P#—
12.
13.
. 14.
dil
15.
17.
18.
#—
9
21.
22.
24.
23.
——......
156
Prüfungsordnung
für die
mittleren und nnteren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung.
Allgemeiner Theil.
. Vorbedingungen der Annahme. 8. 7. Verfahren bei Abnahme der Prüfungen.
. Iestftellungder Vorbedingungen.Vorprüfnugen.§.8.Prüfunggzeue.» Ptüfunkkkvstms .
nmeldung der Bewerber. §. 9. Befähigungsnachweis für besondere Dienst-
Vorbereitungsdienst. Probezeit. Prüfungen stellungen.
behuss der ersten Anstellung. §. 10. Auenahmebestimmungen. Z
Prüfungen behufs Beförderung. §. 11. Aufhebung früherer Vorschriften.
Zusammensetzung der Prüfungs-Kommissionen.
Besonderer Theil.
Abschnitt I. Abschnitt V.
Prüfung zum Bahnwärter. §. 25. Prüfung zum Maschinenwärter.
Prüfung zum Weichensteller. §. 26. Prüfung zum Lotomotuofe er.
Prüsung zum Weichensteller erster Klasse, §. 27. Prüfung zum Lokomotirführer.
soweit demselben nicht lediglich die Be= §. 28. Prüfung zum Wagenmeister.
dienung größerer Weichen= und Signal- itt V
stellwerke aufgetragen wird. Abschnitt V.
7 3 rüfung zum Bahmmeister ssch
. 30. fung zum Telegraphenaufseher.
Pruf —. II. g. 31. Prüfung zum esrasen
fung zum Bremser. Z
Prüfung zum Packmeister. 32. Prüfung zum Stationsassistenten.
Prüfung zum Zugführer. 33. Prüfung zum Stationsvorsteher.
§. 34. Prüfung zum Güterexpedienten.
Abschnitt III. Abschnitt VIII.
A. Prüfung zum Nachtwächter für den Stations= §. 35. Prüfung zum Kanzlisten.
dienst. S. 36. Keüfung zum Jeichner.
Prüfung zum Portier für den Stationsdienst. §. 37. Prüfung zum Materialienverwalter.
§. 38. Prüfung zum Betriebssekretär.
. §. 39. Prüfung zum Eisenbahnsekretär.
Abschnitt IV. §. 40. Prüfung zum cr en Betriebssekretär.
Prüfung zum Telegraphisten. §. 41. Prüfung zum technischen Eisenbahnsekretär.
Prüfung zum Rangirmeister. Q„
Hfung zum Lademeister. Abschnitt K.
rüfung zum Magazinaufseher. 5. 42. Prüfung zum Werkstättenvorsteher.
Allgemeiner Theil.
§5. 1. Vorbedingungen der Annahme.
Personen, welche im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung als mittlere oder untere Beamte an-
gestellt werden sollen, müssen folgenden ordedingungen entsprechen:
1. (Lebensalter.) Die Bewerber dürfen
zur Zeit der Aufnahme in das Verhältniß unmittelbarer
taatsbeamten das wisiste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. Ausnahmen unterliegen
der Genehmigung des
inisters der öffentlichen Arbeiten.