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Durch das Bestehen der Prüfung wird eine Anwartschaft auf Zulassung zur selbstständigen Ver-
richtung der Dienstgeschäfte erworben und eine der or rchen für die künftige zeh einer etats
mäßigen Stelle der betreffenden Dienstklasse erfüllt.
§. 5. Prüfungen behufs Beförderun
Die Beförderung: Prüfung huf f
a) vom Bahnwärter um Weichensteller, vom Weichensteller zum Weichensteller erster Klasse, soweit
dem Letzteren nicht lediglich die Bedienung größerer Weichen-- und Signalstellwerke aufgetragen wird,
b) vom Bremser zum Sche er, vom Schaffner zum Packmeister, vom Packmeister zum Zugführer,
Tc) vom Lokomotivheizer zum Lokomotirführer
4) vom Stationsa sistenten zum Stationsvorsteher zweiter Klasse oder zum Güterexpedienten,
e) vom Betriebssekretär zum Eisenbahnsekretär
1) vom technischen Betriebssekretär zum technischen Eisenbahnsekretär,
iß durd die Ablegung der im besonderen Theile dieser Prüfungsordnung bezeichneten Prüfungen bedi
ie Zulassung zu denselben erfolgt nach Erfüllung der dort bestimmten Erfordernisse bei befriedigender Dienst-
hrung, wenn die Anstellungsbehörde die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Bewerber die für das höhere
mt arderlhen Dienstkenntnisse, Erfahrungen und Eigenschaften in genügendem Maße erlangt und für die
Ablegung der Prüfung sich hinreichend vorbereitet hat.
Bewerber, welche erstmalig die Prüfung nicht bestehen, dürfen auf ihren Antrag zur Wiederholung
derselben in den nicht bestandenen Theilen oder Gegenständen nach Ablauf einer von der Prüfungs-Kommission
zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Monaten zugelassen werden.
Eine weitere Wiederholung der Prüfung findet nicht statt.
Von jeder Eisenbahn-Direktion werden für den Direktionsbezirk die Tage, bis e wechen die An-
träge auf Julassung z den Prüfungen unter a, b, c einzureichen sind, ein für alle Mal bestimmt und
bekannt gemacht. ee Bewerber, welche vor Ablauf des bestimmten Tages ihre Meldung dem nächsten
Dienstvorgesetzten übergeben haben, sind als geigeit geprüft zu betrachten, gleichviel an welchem Tage die
fung des einzelnen Bewerbers stattgefunden hat. Später übergebene Meldungen werden für den nächst
olgenden Anmeldungstag zurückgelegt.
Für die Meldungen zu den Prüfungen unter d, e und 7 werden mit denselben Wirkungen der
1. April und 1. Oktober für alle Direktionsbezirte bestimmt. Nur die Zivilsupernumerare für den Expeditions=
dienst werden zur Ablegung der Güterexpedienten-Prüfung nach Ablauf des dreijährigen Vorbereitungsdienstes
von Amtswegen vorgeladen.
Stationseinnehmer und Güterkassirer müssen die Prüfung zum Güterexpedienten oder zum Stations-
vorsteher, Buchhalter 6 Hauptkassenkassirer und Betriebskassen-Rendanten die Prüfung zum Eisenbahnsekretär,
Betriebskontroleure die Prüfung zum Stationsvorsteher, Verkehrskontroleure die Prüfung zum Güterexpedienten
oder zum Eisenbahnsekretär abgelegt haben.
Die Beföorderungen erfolgen nach den besonderen desfallsigen Vorschriften.
Ohne förmliche Prüfung nach dem Grade der Diensttüchtigkeit, jedoch unbeschadet der Befugniß und
Derpflichtung der Behörden, in Lällen des Zweifels durch, Probedienstleistungen oder auf andere geeignete
Weise sich Gewißheit zu verschaffen, und unter Beachtung der sonstigen bezüglichen Vorschriften “e en die
Beförderungen zum Stationsvorsteher erster Klasse aus der Zahl der Stationsvorsteher zweiter e, zum
Güterexpeditionsvorsteher oder Stationskassen-Rendanten aus der Zahl der Güterexpedienten, Güttertassrer
oder Stationseinnehmer, zum Materialienverwalter erster Kasse aus der Zahl der Materialienverwalter
zweiter Klasse, geeignetenfalls auch aus der Zahl der für die Stelle eines Materialienverwalters #erräten
etatsmäßigen Büreaubeamten, zum Weichensteller erster Kaße, oweit denselben lediglich die Bedienung
größerer Weichen= und Signalstellwerke übertragen wird, aus der Zahl der Weichensteller.
§. 6. Zusammensetzung der Prüfungs-Kommissionen.
Die Prüfungs-Kommissionen sin wie folgt zusammenzusetzen und zwar für die Prüfungen:
a) zum Bahnwärter, Weichensteller, Nachtwächter für den Stationsdienst:
aus einem höheren betriebs= oder bautechnischen Beamten und einem Bahnmeister;
b) zum Weichensteller erster Klasse, soweit demselben nicht lediglich die Bedienung größerer Weichen-
und Signalstellwerke übertragen wird:
aus einem Tpoere betriebs= oder bautechnischen Beamten, einem Betriebskontroleur oder
Stationsvorsteher, und einem Verkehrskontroleur oder Güterexpedienten;