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Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie aller Dienstanweisungen für Telegraphen-
beamte, insbesondere auch der Grundsätze für die telegraphischen Meldungen zur Sicherung des
Zugverkehrs, über die Abgabe und Annahme der verschiedenen Arten von Dienst= und Staats-
depeschen, sowie über das Stellen der Uhren; Kenntniß des jeweiligen Fahrplans und der Fahr-
ordnung der Station, auf welcher der Anwärter beschäftigt ist;
7. des Bahn-Telegraphennetzes und der Anschlüsse desselben an die Linien der Reichs-Telegraphen=
Verwaltung und der Nachbarbezirke;
8. der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, der Oestimmungen über Demzung der Eisen-
wneegranen für den Privat-Depeschenverkehr, über die Erhebung und Abrechnung der
epeschengebühren;
9. der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen.
§. 22. Prüfung zum Rangirmeister.
Der Prüfung muß eine aztzehnmonatüiche Vorbereitung vorhergehen, davon
a) drei Monate im Bremserdienste und in einer Wagenreparakurwerkstätte,
b) drei Monate im Weichenstellerdienste und
I%4) zwölf Monate im Rangirdienste.
Beamten, welche die Prüfung zum Bremser oder um Weichensteller bestanden haben, wird die
dreimonatliche Vorbereitung im Bremserdienste und in einer Wagen-Werkstätte, beziehungsweise im Weichen-
stellerdienste ganz und von der zwölfmonatlichen Beschästigung im Rangirdienst eine Zeit von drei Monaten
erlassen.
ñ In der Prüfung sind nachzuweisen:
1. Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fäh keit, in deutschen oder lateinischen
Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch le jrlich zu schreiben, in den vier
Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommenden dienstlichen Fahr-
pläne, mit Ausschlunt der gilheichneten, zu verstehen; 1
2. Kenntasßz der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
3. Kenntniß:
a) der Vorschriften des Bahnpolizei-Reglements und der Hahnordnung für Bahnen unter-
geordneter Bedeutung, soweit sie auf den Dienstkreis des Bremsers, Weichenstellers, Bahn-
wärters und des Rangirmeisters sich beziehen;
b) d Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen;
4. Kenntniß:
a) der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Theile,
insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Thürwerschluß-, sowie der Heiz= und
Beleuchtungsvorrichtungen, der Einrichtung und Behandlungsweise derselben;
b) der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder
Bahnen) und ihres Zubehörs, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen;
Tc) der Vorschriften über Reinigung der Viehwagen behufs Beseitigung von Ansteckungs-
offen;
g d) Vorschriften über den Verschluß der Wagen mit Plomben;
5. Kenntniß:
a) der verschiedenen in dem Verwaltungsbezirk vorkommenden Arten von Weichen, hinsichtlich
ihrer Emrichtung, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signal-
vorrichtungen (Weichen= und Signalstellwerke);
b) der auf den Stationen befindlichen optischen Telegraphen;
e) der Einrchtung des Zwecks und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Zentefimal-
waagen und Wasserkrahne;
6. Kenntniß:
a) der Vorschriften über den Rangirdienst und der Dienstanweisung für Rangirmeister;
b) der Dienstanweisungen für Baßnwörter, Weichensteller, Stationsvorsteher, Wagenmeister,
Bremser, Schaffner, Packmeister, Zugführer und für Lokomotivoführer, soweit dieselben den
Rangirdienst berühren;
7. genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans, sowie der Fahrordnung, der Signalanlagen und des
Peleisplanes derjenigen Station, auf welcher der Anwärter bisher beschäftigt gewesen; Fertigkeit
im Zusammensetzen
er Züge.