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Mit der Prüfung ist eine praktische Uebu 8 verbinden.
Die Erfüllung der Anforderungen zu — urch eine von dem Werkstättenvorstande bei der
Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebsamt einzureichende Bescheinigung
nachzuweisen.
§. 23. Prüfung zum Lademeister.
In der Prüfun welcher eine elfmonatliche Vorbereitung im Lademeister= und eine einmonatliche im
Packmmeisterdienst vorher E#en soll, sind nachzuweisen- # *ê1“ #
1. Fähigkei er einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lademeisters eine schriftliche Anzeige in
angemessener Form zu erstatten;
2. Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;
3. ## der n Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
erner Kenntniß:
4. der Vorschriften über den Billet-, Gepäck= und Güterexpeditionsdienst, der Bestimmungen des
Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands, des Bahnpolizeireglements, der Bahn-
ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie der für den Lokal= und die Verbands-
verkehre erlassenen reglementarischen und tarfarsschen Vorscheisten, soweit dieselben den Dienst
des Lade= und des Packmeisters, namentlich die Annahme, Verladung, Instradirung, Entladung
und Verabfolgung des Reisegepäcks und der Güter betreffen;
5. der Bestimmungen über die zollamtliche Lehandlung des Güter= und Effektentransports auf den
Eisenbahnen, soweit dieselben die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und
die Begleitpapiere betreffen;
6. der Vorschriften über die Benu ung der Woagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen)
sowie ihres Zubehörs, insbesondere der Wagendecken, Ladungsgeräthe u. s. f., über Reinigung
der Bichwagen zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen, und Kenntniß der Eigenthumsmerkmale
er en;
7. Esenbahe eographie, insoweit deren Kenntniß für den Lokal= und für die Verbandsverkehre des
Bahnbezirks erforderlich ist.
§. 24. Prüfung zum Magazinausseher.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Magazinaufseherdienst bei einem Betriebs-
oder Werkstattsmaterialien-Magazin vorhergehen.
In der Prüfungszeit sind nachzuweisen:
1. Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Magazinaufsehers eine schriftliche An-
Fee in angemessener Form zu erstatten; #
2. Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des
metrischen Ma und Gewichtssystems;
enntniß:
3. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
4. der in den Materialienmagazinen vorkommenden Materialien, Geräthe, Werkzeuge und Vorraths=
cke;
5. * Vorschriften für die Einrichtung der Betriebs-, der Werkstatts-, der Oberbau= und der Bau-
materialienverwaltung, soweit sie nicht das Buch= und Rechnungswesen im Einzelnen betreffen;
6. der Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern.
Abschnitt V.
§. 25. Prüfung zum Maschinenwärter.
Der Anwärter muß im Schlosser= oder Scmiedekandwer ausgebildet, ein Jahr als Handwerker in
einer Estnkahmssokomot werkstäte und sechs Monate im Dampfkessel- und Maschinenwärterdienste beschäftigt
ewesen sein.
gewes In der Prüfung sind nachzuweisen: ,
1. Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen
Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grund-
arten auch mit Brüchen zu rechnen;