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Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen, beim Maschinenbau zu verwen denden
Metalle und Hölzer;
. desgleichen der beim Betriebe von Dampfmaschinenanlagen zur Verwendung kommenden Materialien
und der Haupteigenschaften derselben;
. desgleichen der einfachen physikalischen Gesetze über den Wasserdamof und seine Wirkungen;
genaue Kenntniß des Dampftessels, seiner Theile und seines
und der bezüglichen g#legüchen Bestimmungen; ferner « »
essels im angeheizten und im kalten Zustande, was durch eine praktische
ubehörs, der Sicherheitseinrichtungen
Prüfung festzustellen ist;
Kenntniß der Pumpen= und Wasserstationseinrichtungen;
. Kenntniß der Dienstanweisung für Maschinenwärter.
§s. 26. Prüfung zum Lokomotipyheizer.
Der Anwärter soll im Shoslerhenpwer. als Schmied oder als Kupferschmied ausgebildet, ein Jahr
lang als Handwerker in einer Eisenbahn-Lokomotivwerkstätte und sechs Monate im Lokomotioheizerdienste
beschäftigt gewesen sein.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1. Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere 73 in deutschen oder lateinischen
#
Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserli
arten auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen zu rechnen,
Ausschluß der gezeichneten, verstehen;
Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
zu schreiden, in den vier Grund-
owie dienstliche Fahrpläne, mit
. allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen, beim Maschinenbau zu verwendenden
Metalle und Hölzer;
. desgleichen der Zusammensetzung der Lokomotive und besondere Kenntniß der Einrichtung der
Feuerkisten, Roste, der Schmiergefäße, Achsbuchsen und Untergestelle,
. desgleichen der einfachen physikalischen Gesetze über den Wasserdampf und seine Wirkungen;
. Kengntniß des Bahnpoligeitegt ###un
ements und der ahnordnung für Bahnen untergeordneter B
der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, der
Dienstanweisung für Lokomotioführer und Lokomotivheizer, soweit diese Neglements u. s. w. den
Dienstkreis des Lokomotivheizers betreffen, und allgemeine Kenntniß der Vorschriften über den
Rangirdienst.
Außerdem ist eine praktische Prüfung vorzunehmen und in dieser besonders festzustellen, daß der
Anwärter im Stande ist, einen Zug zum Stillstand zu bringen.
§. 27. Prüfung zum Lokomotiv führer.
Der Anwärter muß nach bestandener sa zum Heizer fünfzehn Monate hindurch als solcher bei
Personen= und Güterzügen, sowie im Rangirdienst bes
n der Prüsung sind nachzuweisen:
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öftigt gewesen sein.
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Lokomotioführers eine schriftliche Anzeige
in angemessener Form zu erstatten;
2. genaue Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
3. dndhandluns der Lokomotive während der 43 währen der Ruhe, im Feuer und im kalten
ustande;
4. Kenntniß der im Lokomotivdienst zur Verwendung kommenden Materialien und der Haupteigen-
schaften derselben;
5. Kenntniß der Leisurgsfähigtet der Lokomotiven, der verschiedenen Bremsvorrichtungen an den
Hägen, gnd der Einrichtung der Wasserstationen;
6. Kenntniß:
a) des Bahnpolizeire lements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Teusschlands, des Betriebs-
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands;
b) dess dor chriften über den Rangirdienst und der für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungs-
vorschriften;