Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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§. 34. Prüfung zum Güterexpedienten. 
Zu der Prüfung werden solche ehemalige Militäranwärter und Nichtanstellungsberechtigte auf ihren 
Antrag zugelassen, welche die Prüfung zum Stationsassistenten bestanden haben und kerauf zwei Jahre im 
Stations= und Expeditions-, im Stationskassen= und Güterkassendien keiche igt cewoesen find. # 
Z Der Ziilsupernumerar für den Expeditionsdienst wird nach Ablauf des dreijährigen Vorbereitungs= 
dienstes zur Prüfung herangezogen. ç Z 
« In der Prüfung ist von dem Anwärter in allen Zweigen des Expeditionsdienstes, insbesondere auch 
in dem Kafsen. und Rechnungswesen der Stationen und Expeditionen, in dem Verbands= und Tarifwesen, 
in der zollamtlichen Behandlung der Eisenbahntransporte eine genaue Kenntniß der Einzesvorschräften. eine 
vollständige Sicherheit und Gewandtheit in den verschiedenen Dienstverrichtungen, ein gründliches Verstaͤndniß 
t den Zweck und Zusammenhang der bestehenden Einrichtungen und Vorschriften nachzuweisen, so daß er 
efähigt erscheint, auch unter außergewöhnlichen oder schwierigen Verhältnissen die richtigen Anordnungen zu 
treffen, als erster Beamter einer selbstständigen Güterexpedition oder Billet- und Stationskasse auf einer ver- 
kehrsreicheren Station die Geschäfte zu überblicken und die übrigen Beamten derselben Stelle sicher zu leiten. 
Der zu Prüfende muß zugleich mit den auf den äußeren und inneren Stationsdienst bezüglichen 
Vorschriften und Einrichtungen und den Obliegenheiten und Geschäften des Stationsvorstehers soweit bekannt 
und vertraut sein, als dies für die Wechselbeziehungen, welche zwischen der Station und den besonderen 
Abfertigungsstellen bz. 4# bestehen und für ein schnelles und genaues Zusammenwirken der verschiedenen 
Dienstzweige nothwendig ist. Außerdem muß der Anwärter mit der Verwaltung der Betriebsmaterialien und 
des Inventars, mit den Vorschriften über das Feuerlöschwesen und die anderweite Erhaltung des Bahr- 
eigenthums auf den Stationen genau bekannt, desgleichen über die regelmäßigen Beziehungen der Eisenbahn- 
verwaltung zur Post= und Telegraphen-, sowie zur Mi itärverwaltung. über die im Gesetze über die Kriegs- 
leistungen und in der Kriegs-Transport-Ordnung getroffenen Bestimmungen, über die gesetzlichen und 
Verwaltungsvorschriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, soweit der Geschäftskreis eines Güter= 
expedienten oder Einnehmers berührt wird, gut unterrichtet sein, auch allgemeine Kenntnisse in der Waaren- 
kunde und Verkehrsgeographie bezüglich der Gegenstände besitzen, welche in dem Bezirke vornehmlich erzeugt 
oder verwendet und cn v Ei endahn beserden repe Aufgab dreistündiger Frist 
n dem schriftlichen Theil der Prüfung sind zwei Aufgaben mit je dreistündiger zu stellen. 
Durdh leseerbeitung derselben soll der Anwärter auch darthun, daß er sich richtig und gewandt auszu- 
en versteht. 
Zwilsupernumeraren, welche bei der erstmaligen oder bei der wicderbolten Zulassung die Prüfung 
zum Güterexpedienten nicht bestehen, aber ausreichende Dienstkenntniß für die Anstellung als Stations= 
assistent für den Expeditionsdienst nachweisen, ist die Befähigung und Anwartschaft auf Beförderung zu dieser 
Stellung beizulegen. 
Abschnitt VIII. 
§. 35. Prüfung zum Kanzlisten. 
Der Prüfun “o eine sechsmonatliche Vorbereitung im Kanzleidienste vorhergehen. 
In der rüsftung nd nachzuweisen: » . «« » 
1. eine gefällige Handschrift sowohl in deutscher als lateinischer Schrift; Fähigkeit, mit Sicherhen 
richtig und geläufig zu schreiben, Sicherheit in der Anwendung der Satzzeichen; Fertigkeit im 
Lesen minder deutlicher Handschriften; · 
. Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen; 
. allgemeine Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder, namentlich 
über die Lage der wichtigeren Verkehrsorte; 
Emns der Joch ten lberlen Kangleddienst: schöpfend und verftändlich derzuschreiben 
. Fähigkeit, den Inhalt einer ügun rz, erschöpfend und verständlich niederzuschrei 
— und Auszüge aus usschchftlich abgehenden Verfügungen nach Inhal# und Forn 
richtig anzufertigen; 
6. Kenntniß von der Eintheilung der Registratur im Allgemeinen und der Zeichen der einzelnes 
Registratur-Abtheilungen insbesondere, die Ht keit, Akten zu lesen und in denselben die nach 
S— # 
Tag und Geschäftszahl bezeichneten Vorgänge icher herauszufinden und nach denselben Abschriften 
und Auszüge den gegebenen schriftlichen Verfügungen gemäß richtig anzufertigen; Kenntniß der 
innerhalb der Büreaus am meisten gebräuchlichen Formulare; Kenntniß des Büreaureglements;
	        
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