Vorbereitungszeit bearbeitet
— 179 —
3. die bei dem Bau, dem Betrieb und der Verwaltung der Staatseisenbahnen in Betracht kommenden
Gesetze und Verordnungen, insbesondere auch über das Berhältniß der Eisenbahnverwaltung zur
Post= und Telegraphen-, zur Militär-, zur Steuer= und Zoll-Verwaltung, sowie über das Etats-
und Nechnungstrefen über die Dienst= und Disziplinarverhältnisse der Beamten, auch die Grund-
züge der Prozeß-, der Vormundschafts= und der Grundbuch-Ordnung; #
4. i erwaltung der Preußischen Staatseisenbahnen in geschichtlicher, geographischer und statistischer
insicht;
5. die Einrichtungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen;
6. die asest sten Obliegenheiten und Dien ichtungen der einzelnen Beamtenklassen und
Dienststellen nach den für e bestimmten Dienst= und GCeschäfidanweisungen.
§. 40. Prüfung zum technischen Betriebssekretär.
Der Prüfung soll ein dreijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen und zwar:
1. eine achtzehnmonatliche praktische Thätigkeit bei der Eisenbahnperwaltung ·
a) für bautechnische Anwärter auf Baustellen, wobei mindestens drei Monate bei der Bahn-
unterhaltung zugebracht sein müssen;
b) für maschinentechnische Anwärter in Eisenbahnwerkstätten.
Nach dem Ermessen der Königlichen Eisenbahndirektion kann jedoch solchen Anwärtern,
welche sich über die Erlernung eines Bau= bz. Maschinenbauhandwerks genügend aus-
weisen. von der Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Zeit von sechs Monaten erlassen
werden;
2. eine achtzehnmonatliche Beschäftigung auf den betreffenden Büreaus der Eisenbahnverwaltung,
warn t# sechs Monate in einem der besonderen Fachrichtung des Anwärters angehörenden
technischen Büreau.
M 6 schriftliche Prüfung soll derjenigen zum Betriebssekretär gleichartig sein. #
Außerdem ist die Fähigkeit nachzuweisen, kleinere Entwürfe, welche sich bei bautechnischen An-
wärtern auf einfachere Hochbauten (Bahnwärter-Wohnhäuser, Stallgebäude, kleinere Empfangs-=
ebäude), auf Brücken, Durchlässe, sowie auf einfachere Geleisanlagen, bei maschinentechnischen
nwärtern auf einfachere Entwürfe aus dem Eisenbahn-Maschinenwesen zu erstrecken haben,
nach gegebener Anweisung sachgemäß zu bearbeiten und die zugehörigen Kostenanschläge auf-
ustellen.
Sosen diese Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen, welche der Anwärter vor oder während der
8 wachgewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht.
Die mündliche Prü soll sich auf folgende Gegenstände erstrecken: v
1. Organisatton der kuatgeisenbahnoerwaltun im Allgemeinen und die Ressortverhältnisse inner-
halb des Direktionsbezirks im Besonderen, sowie die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte
im Staatseisenbahndienst;
2. das Bahnpolizei-Reglement, die Bahnordnung für Bahnen — Bedeutung, die
Signalordnung nebst den zu derselben für den Bahnbezirk erlassenen führungsbestimmungen;
3. Etat--, Kassen= und Rechnungswesen, Büreau= und Registraturdienst;
er:
beim bautechnischen Anwärter:
4. die gesetzlichen Bestimmungen, die Normen für Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen
Deutschlands und die in den technischen Vereinbarungen des Vereins Deusfe- isenbahn-
Waltun en als verbindlich bezeichneten Vorschriften — insoweit dieselben auf den Bahnbau
zug haben;
5. die hauptsächlichsten Oberbaumaterialien und Oberbaukonstruktionen;
6. die Dienstvorschriften für die Einrichtung der Betriebsmaterialien-, der Oberbau= und Baumaterialien-
verwaltung, sowie für das Buch= und Rechnungswesen derselben;
beim maschinentechnischen Anwärter (außer den Ge Eständen zu 1, 2 und 3):
4 a bie gesedlichen Bestimmungen, die Normen für die Konstrakton# und Ausrüstung der Eisenbahnen
Deutschlands und die in den technischen Vereinharungen des Vereins Deuscker Essenbahnver=
waltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften — insoweit dieselben auf die Konstruktion und
Unterhaltung der Eisenbahnfahrzeuge Bezug haben;