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schließlich abwärts, erzten und Beamten, welche vor sre nntn des Heirathskonsenses ein bestimmtes
rivateinkommen oder Vermögen nachzuweisen haben, werden, wenn * dieselben nicht verheirathet haben,
die Beiträge bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung rucht erhoben.
8. 5.
Die Wittwen- und Waisengeldbeitraͤge werden in denjenigen en, in welchen das Dienst=
einkommen, das Wartegeld oder 2 ** zahlbar ist, wi n eBD entsprechenden Theilet
dieser Bete eahoben
er einzubehaltende Theil i4ne der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob um
zu welchem Beuche die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu berechnen.
8. 6.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge erlischt:
mit dem Tode des Verpflichteten, vorbehaltlich der im §. 3 gewwoffenen Be ungen;
1. wenn der Verpflichtete ohne Pension aus dem Dienst scheidet, oder mit Belassung eines Theile-
derselben aus dem Dienst entlassen wird;
3. wenn der Verpflichtete in den Ruhestand versetzt wird und ihm auf Grund des §. 5 des Milttir=
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise des s§. 4#5 des Reichsbeamtengesetzes vom
31. März 1873 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt
4. für den Verpflichteten, welcher weder verheirathet ist, no unverheirathete eheliche oder durh
nachgefolgte Ehe legitimirte inder unter achtzehn Jahren t, mit dem Zeitpunkte der Ve-
setun in den Ruhestand;
5. für den bensionirten Verpflichteten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter
Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der Benserung guhos t Ehe
oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der
nicht gehindert.
S. 7.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten,
weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheli ache oder durch nachorsolgt= Ehe legitimirte Kinder u#
achtzehn Jahren besitzen, sind von Eutricht ung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach dar
Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer “# kommen hierbei nicht in Betracht.
Die Wittwe und die hinterbliebenen e ih * . t irten Kinder einen
#r Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen= und —4 ichteten erhallen aus
Reichskasse Wittwen= und Waisengeld nach nerin 6I
Das Wittwengeld besteht in dem dritten 2 derjenigen Pension, zu welcher der Verstorde#n#
Frechegt. gewesen ist erer. t gewesen sein würde, wenn er am Kafeslage in den Ruhestand ver-
Das Wittwengeld soll jed lich der im §. 11 verordneten Beschränkung, mindestens
einhundertundsechzig — belazel 21 eee zuabcher n 2. Mark nicht zeen nerchr 8
g. 10.
Doa- Waisengeld beteest..
1. für Kinder, deren ledt und zur Zeit des Todes des Beitragspflichtigen zum Bege vor
2. Ditwegeld berech Schüst mar, ein Fünstel des Wittwengeldes für jedes Kind;
r Kinder, der tter nicht du lebt oder zur Zeit des Todes des Beitragspflicht —
ezuge von Wirwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes
gn wird für Kinder, welche in Militär-Erziehungsanstalten ausgenommen worden find
zu den en Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder —2
an die Mstal, zu entrichten ist.