8. 19.
Das Wittwen= und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfündet oder
sonst übertragen werden. 5 20
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes erlischt: # #
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er 6 verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebens-
jahr vollendet.
§. 21.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche
Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
§. 22.
Mit den aus §. 16 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber, ob und welches
Wittwen= und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beitragspflichtigen zusteht, durch die oberste
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Chef der Kaiserlichen Admiralität, welche die
Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.
g. 23.
Das den Hinterbliebenen eines Beitragspflichtigen zu bewilligende Wittwen= und Waisengeld darf
nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Cesetzes
für fe geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beitragspflichtige
vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre. ½
Die §§. 8 bis 23 finden auf die Angehörigen eines in Folge eines Feldzuges oder in Folge des
Unterganges oder Verschollenseins eines Schiffes der Kaiserlichen Marine vermißten Beitragspflichtigen An-
wendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents echt ungsweise
*F Seß der Kaiserlichen Admiralität das Ableben des Vermißten mit hoher Wahrscheinlichkeit
nehmen
6. 25.
Offiziere, Aerzte und Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Wittwen= und Waisen-
geldbeiträge zu entrichten haden, sind nicht verpflichtet, einer Militär= oder Landesbeamten-Wittwenkasse oder
er sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten.
§. 26.
Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeld-
beiträgen Verpflichteten, welche Mitglieder einer der im §. 25 bezeichneten Landesanstalten und derf
nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beipetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen
auf das in den Ss. 8 ff. bestimmte Wittwen= und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der im §&. 4
bestimmten Wittwen= und Waisengelbbeiträge befreit. Anderenfalls find sie berechtigt, aus der La alt
auszuscheiden.
§. 27.
Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes r Entrichtung von Wittwen= und Waisengeld-
beiträgen Verpflichteten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder
Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder ihren — en Erben ein Kapital bei einer Privatversiche-
rungsgesellschaft oder bei der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine versichert haben, können,
falls diese Versicherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht und wenn sie binnen drei
Monaten nach diesem Zeitpunkte durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen
auf das in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen= und Waisengeld verzichten, durch die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents beziehungsweise den Chef der Kaiserlichen Admiralität von Entrichtung der Wittwen-
und WaisengesdbeitrügemG§ — werden. solche Befr lässig, s d
ie näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, sowie die Bedingungen,
von welchen dieselbe abhängig zu machen ist, bestimmt der Reichskanzler.