Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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L 
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16. 
Hinsichtlich der nach dem Inkra 
und 
— 219 — 
Bei der Berechnung der Jahresbeiträge sind Bruchpfennige von ½ und darüber voll zu rechnen, 
unter ½ wegzulassen. » 
Die bei Vertheilung der Jahresbeiträge auf die einzelnen Monate oder Vierteljahre sich ergebenden 
Bruchpfennige bleiben zunächst unerhoben. Die Ausgleichung hat bei den nachfolgenden Erhebungen, 
spätestens bei der letzten des Etatsjahres zu erfolhen. 
Die Quittungen der beitragspflichtigen Oftu iere, Aerzte und Beamten, Pensions= und Wartegeld- 
empfänger haben über den vollen Betrag brer Bezüge zu lauten. Die angerechneten Wittwen- 
und Waisengeldbeiträge sind jedoch in denselben hlict zu machen, wie dies in dem beiliegenden 
Muster angedeutet ist. ç 
Hinsichtlich der Quittungsleistung der Offiziere, Aerzte und Beamten bei den Truppen 2c. 
verbleibt es bei dem bisherigen Verfatzen. .. . . 
Quittungen über die einbehaltenen Beiträge sind den Beimegeshine nicht zu ertheilen. 
Die Wittwen= und Waisengeldbeiträge sind in den Jahresrechnungen der Institute und Verwaltungen 
sowie in den betreffenden Kapitelrechnungen der Korps-Jahlungsstellen, der wenrah l nahe. 
— reservirte Fonds — und in den Pensionsrechnungen unter einem besonderen Abschnitte (Re 
nungstitel) in Einnahme nachzuweisen. . . 
FürdaplaufendeEtatg·ahrsindbieWitwen-undWaismgeldbettxäezuvekemsxahmmk 
a) die der aktiven Ele des Reichsheeres bei einem hinter Titel 4 des Kapitels 9 der 
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Einnahmen einzustellenden außeretatsmäßigen Titel „Wittwen= und Waisengeldbeiträge"; 
b) die der Wartegeld= und Pensionsempfänger bei einem hinter Titel 1 des Kapitels 15 der 
Einnahmen zu bildenden außeretatsmäßigen Titel „Wittwen= und Waisengeldbeiträge von 
Wartegeldempfängern und Penfionären“. » 
r die Folgezeit fier die Vereinnahmung bei denjenigen Bteln statt, welche der Reichs- 
aushalts-Etat dafür bestimmen wird. „ 
Die Abführung der Einnahmen an die Reichshauptkasse erfolgt im gewöhnlichen Abrechnungswege. 
Zu §§F. 6 und 7. 
Mie verheirathet gewesenen, aber rechtskräftig geschiedenen pensionirten Offiziere, Aerzte und 
Beamten find den unverheiratheten gleich zu achten, sofern nicht unverheirathete Kinder unter 
18 Jahren aus der Ehe vorhanden sind. Bei Pensionsempfängern bedingt das Vorhandensein 
den urnheiratheten Kindern unter 18 Jahren aus einer rechtskräftig geschiedenen Ehe die 
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4 Nach Maßgabe des §. 6 Ziffer 4 und 5 und des §. 7 des Gesetzes ist Wmi der zur Zeit des 
Inkrafttretens defselben vorhandenen Pensionsempfänger durch eine Bescheinigung der Orts- 
polizeibehörde lestsustelten: ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eKlch- oder dur 
b0csgefolgie Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren si 
und ob die bestehen ee Ehe, oder die Ehe, in nescher ie vorhandenen Kinder geboren oder durch 
welche dieselben legitimirt find, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung geschlossen ist. Die 
polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheimigung der vorgesetzten Behörde der mit der Aus- 
zahlung der Pension betrauten Kasse bei U Wi* der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit 
etzt werden. Diese Bescheinigungen dienen als Rechnungsausweise. « 
nad srchen des Gesetzes in den Ruhestand tretenden Offiziere, Aerzte 
und Beamten ist die erforderliche Angabe über die Beitragepflicht es zu Pensionirenden von dem- 
frrigen Truppentheil oder derjenigen Behörde zu machen, we das militärische Invaliditäts= 
ttest auszufertigen oder den Pensionsvorschlag aufzustellen hat. Diese Angabe ist in das 
aassosche Inva dtätg-lKtest oder die Pen on vorschla s-Liste aufzunehmen und zwar in das 
militärische Invaliditäts-A unter e. In derselben Wese iß zutreffenden Falls anzugeben, 
daß und aus welchem Grunde der Betreffende nicht beitragspflichtig ist. 
Zu S. 8. 
  
Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu; dagegen sind 
die hinterbliebenen Kinder aus einer aslrte de zum Bezuge von Waisengeld zure 
1. 
Zu §s. 9 bis 14. 
Die Feststellung und Anweisung des Wittwen= und Waisengeldes erfolgt bei dem Kriegs- 
ministerium.
	        
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