Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Aulage 2. 
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Antrag 
auf Feststellung und Anweisung von Wittwen= und Waisengeldern auf Grund des Gesetzes 
vom 17. Juni 1887 (R. G. B. S. 237). 
Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die Spalten 7, 8, 9, 15 und 16 des umstehenden Formulars sind seitens der Truppen 2c. 
nicht auszufüllen, wenn Wittwen-- und Waisengelder für die Hinterbliebenen eines im aktiven 
Dienst verstorbenen Offiziers oder Arztes beantragt werden. 
2) Bei Anträgen für Hinterbliebene von Pensions= und Wartegeldempfängern sind die Spalten 7 
und 8 fortzulassen oder nicht auszufüllen. Die Spalte 9 erhält eine entsprechend veränderte 
Ueberschrift.
	        
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