Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

—. 12 —— 
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Gewehr-Prüfungs- 
Kommission mittelst Postanweisung zu übersenden. 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Die eine Ausfertigung bleibt bei der Gewehr- 
Lrstune Eommäsion, die andere wird mit Quittung versehen dem betreffenden Truppentheil 
urückgesandt. 
d. Der bis auf das Datum und die Unterschrift vollständig auszufertigende Requisitionsschein 
für den Rückmarsch von Spandau. 
e. Eine Käßttarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und 
Berichterstattung beschrieben ist. 
2) Die sämmtlichen unter 1 aufzeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der Ge- 
wehr-Prüfungs-Kommission 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen. 
3) Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission übertretenden Unter- 
offiziere sind die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 
VII. Marsch-Angelegenheiten. 
1) Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam — 
so für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Regutsitions= 
ein — benuten und sind dementsprechend von Truppentheilen für die Hin- und Rückreise 
(siehe IV. 1. d.) mit Requisitionsscheinen zu versehen. 
ie Kosten für den Marsch der Kommandirten von der Garnison bis Spandau werden seitens 
der Gewehr-Prüfungs-Kommission gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den 
Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, 
damit Deese der Gewehr-Prüfungs-Kommission über die wirklich entstandenen Kosten Nechnun 
egen können. 
2) 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
1) Die kommmandirten Mannschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für 
Rechnung derselben bz. des Etatskapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungs-Kommission und 
zwar: 
a. die nach Beendigung der eprurse der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission 
übertretenden Unteroffiziere für die Dauer dieses Kommandos; 
b. die kommandirten Gemeinen vom 21. März bz. 1. August bis einschließlich den 20. März 
bz. 31. Juli des folgenden Jahres. 
Unteroffiziere und Mannschaften, ausschließlich Oekonomie-Handwerker und Offizierburschen, 
erhalten neben den Löhnungskompetenzen aus dem Etat der Gewehr-Prüfungs-Kommission eine 
Zulage und zwar: monatlich 6 .X der Unteroffizier und 3 K der Gemeine. 
2) Der Gewehr-Prüfungs-Kommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere 
Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
IX. Allgemeine Bemerkung. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs ihrer Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen 
Gründen erfolgt nur durch direktes Einvernehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungs- 
Kommission. Letzterer sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermines, recht- 
zeitig zu übermitteln. Die Enklasug selbst erfolgt durch den Truppentheil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.