Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

— 249 — 
Geschlossene Abtheilungen *) desgleichen: 
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke; 
in * von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei zweispännige 
rwerke; 
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein zweispänniges 
Fuhrwerk. 
ühren die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feldmäßiger Bespannung 
erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. g sich och nter jenen Sahrzeugen buulenigeg. 
für den Transport des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben vorbezeichnete Anspruch bestehen. 
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons 
oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht von dem der Trennung vorausgehenden 
letzten Marschquartier ab bis zu ihrem Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung 
seitwärts oder weiter vorwärts 6— liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit 
einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. 
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschquartier zum Vereinigungsquartier mit 
einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen. 
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen beförderten Truppentheile 
kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten 
nach den Ouartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die 
betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Ouartierorte entfernt ist. 
c) Für Kommandos und Transporte. 
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando 2c., sofern es unter Führung eines Offiiers 
steht, ein einspänniges Fuhrwerk o*“) zum Transport des Gepäcks zu beanspruchen. 
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann: 
ein zweispänniges Fuhrwerk und 
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann: 
zwei zweispännige Pürwert # 
Der Ausgruch wechselt nach aßgabe dieser Bestimmungen, je hashen sich die Stärke des Kom- 
mandos oder des Transportes verändert, ohne Rücksicht auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen 
Stärke angegebenen Bedarf. 
emontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an welchem 
sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der 
Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk. 
· Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen befördert, so steht ihnen 
ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach 
den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartierenl, wenn die Entfernung 
zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer beträgt. 
· Von dem ein Remontekommando sude Offizier kann während der Dauer des Kantonnements 
in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen Fahrten nach dem Remontedepot 2c. und zurück eine 
einspännige Vorspannfuhre in Anspruch genommen werden. *r*• 
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den Uebungsreisen des General= 
stabes und der Kriegsakademie, sowie bei den Kavallerie-Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der 
Beladungsfähigkeit (unter d) die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden. 
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcke auf soviel Fuhrwerke Anspruch, als 
unter Berücksichtigung der Ladunzsschigenn (unter d) zur Beförderung erforderlich sind. 
  
*) Das Regiment der Gardes du Corps hat außer dem Fuhrwerk für den Regimentsstab zu beanspruchen für: 
s bis 10 Kompagnien 2 zweispännige Fuhrwerke, 
O„A 3 - 2 
2 2 1 - 
- 1 zweispänniges Fuhrwerk. 
*#) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen, hat Üüberall, wo solche in Anspruch genommen werden 
dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen. 
—□ 
e a ". 
Sr#e
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.