Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

d) Für die Anfuhr der Verpfletzung= und Bimaksdedürfaise bei Uebungen und sonstigen 
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammt- 
gewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege 
und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen 
auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Ver- 
hältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, und sofern die Bescha enheit der Gespanne und die Be- 
schaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk. bis 600 kg 
* zweispänniies von 600 bis 1000. 
dreispänniges — . . . 2 1000 - 1400- 
-vierspänniges -. -11400 - 1800- 
  
zu laden. 
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden. 
Bei der Requisition von Vorspann für nrötre Dapor kann die Gestellung von aeera 
werken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende - 
werke gefordert werden. 
e) Für nachstehende besondere Verhältnisse. 
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln eintretenden Märsche 
drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen. · 
Zur Weiterbeförderung der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnie führer 
und der Führer von Rekruten= 2c. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, 
desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen bz. aicht rationsberechtigten 
Administrationsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der 
nicht berittenen bz. nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons= und Abtheilungsärzte und 
deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie-Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberürztlichen 
Funktionen beauftragten Asistensächte, der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter 
auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort !e das Kantonnement oder 
Marschauartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und 
Zahlmeister sowie deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Ver- 
fflegune- und Biwaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagen- 
olonne beauftragt sind, bei den mit diesem Dienste verbundenen Märschen, ist ein ainseen Pipert u 
Desgleichen wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch- bz. Kantonne- 
mentsquartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung 
eines Fuhrwerks angängig erscheint. 
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann aherner. auf Märschen #um Transport des Gepäcks 
des Fourieroffiziers (Fourieroffiziere der Kavallerie und der reitenden Artillerie sind hiervon ausge- 
schlossen) und wenn der einzuquartierende Truppentheil mehren Ortschaften belegt, die Lellurg eines 
weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch 
tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourieroffizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen 
Ort belegt, dieser letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 km von einander entfernt find. 
Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks K. jedoch auf diejenigen Fäile zu beschränken, in denen die zurückzu- 
legende Gesammtentsernung über 45 km hinausgeht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung 
dem Fourieroffizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen oder bei 
aamenee en innerhalb des Kantonnementsbezirks versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem 
Behuf für ihre Herson Wege von einem Kantonnementsorte in einen anderen oder zum Biwak zurückz , 
so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von metr als 2 
und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung 
der Effekten ein einspänniges Führwert in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines ander- 
weit dienstlich Aile ten Fuhrwerks nicht möglich ist. 
Zur Weiterbeförderung * unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche von Kranken 
in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
	        
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