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Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach
Maßgabe der beschädigten * en zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
die Veranlassung und den Gegenstand der -B
.l welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
in welcher Weise die Sachverständigen verpsichtet worden
wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im Besonderen, welche
Halkemitel (Kataster, Karten u. s. w.) zur Bestimmung der Flächengrößen gedient
aben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden, # *7
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förmlicher Abschätzung
* festgestell! worden sind;
auch ist in dasselbe aufzunehmen: Z #
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten
Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus
Militärfonds zu vergüten wäre. · ,
Diese Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung mit den vorbezeichneten
Nachweisungen (Anlage E) der betreffenden Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Nach-
weisung, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine eschrinigung. des be-
theiligten Truppenbefehlshaber (kommandirenden Generals, Divisions = Kommandeurs, Artillerie-
Inspekteurs u. s. w.) darüber: «
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppenübung
· unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher niemandem zur Last falle, ·
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an unb benarichtigt gleichzeitig den Kommissar
der Landesregierung behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
schleunt Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu be-
eunigen.
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) an Tagegeldern 9 &¾ für den *
b) ein Aversum von 4 M. 50 Pf. täglich für Zurücklegung der Wege auf den einzelnen
Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft stattfindet; Z #
Jc) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier zu Nachtquartier
betufe Ausführung des Abschätzungsgeschäfts an Fuhrkosten bei Benutzung von Eisenbahnen
und Dampfschiffen für das km 13 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 3 /W sowie auf
dem Landwege für das km 54 Pf. Die Läquidationen der Sachverständigen werden der
Kuständigen Intendantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt. Derselbe hat
ie Liquidationen über die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinigung dahin zu ver-
sehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu welchem die Reise liquidirt worden, das nächste
zzum Orte des Geschäfts bz. ein geeignetes näher belegenes FFt zu erlangen gewesen sst.
Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise wie vorstehend
unter A vorgeshrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschätzngstommission nach
dem Ermessen der betheiligten Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die
Militärverwaltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier oder einen Militär-
beamten vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht werden, wenn
das unter 4 vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist und noch nach-
träglich, aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Interessenten
des Bezirks angemeldet werden.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden
bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den
Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender ahl periodisch im
Voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbands-
vertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter
anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen. v
Bei Bestimmung der Sackverstchviern ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl
nur auf völlig geeignete 3 Nönlichteten fällt, welche nach arakter, Lebensstellung und Erfahrung
genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße rnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.
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