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Bestimmungen.
A. Mundverpflegung.
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhe-
tage, als auch für die au
Quartiergeber ob.
f dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als
auch der Soldat — hat sich in der Re
des Gesetzes vom 13. Februar 1875, -
Die Verpflegungsportion, auf welch
falls zwischen ihm und dem QOuartiergeber über die
b) 250
c) 125.
250 - Külsenfrüchten oder
1500
eis oder Graupe bz. Grütze oder
artoffeln und
d) 25 Kan-
e) 15--Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). #
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nich
Die Brotportion vertheilt st#
9
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Lulei als
Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier
insoweit die Truppen Brot oder Brotgel
(uchlasgabe der alfähelichen Be
eich für die volle Tageskost
(§. 9, 2 a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten wie
Der na
das Centralblatt
r das Deutsche
—
erpflegung
leisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder 150 g Speck,
auf die Morgen-,
ittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendtost
el mit der Kost des Ouartiergebers zu begnügen C. 4
eichs-Gesetzblatt Seite 52).
e der Einquartierte Ausruch hat und welche ihm,
# treitigkeiten entstehen, in
gehöriger Zubereitung und in guter Oualität gewährt werden mufß, besteht in:
a) 1000 g Brot
4. u fordern.
Minag
&
#r
und Abendkost.
zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der
Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstück-
portion — in einer Mahlzeit zu gewähren. »
Eine Verabreichung von Brot seitene der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und
empfangen haben.
anntmachungen durch den Reichsanzeiger und
v
u gewährende Vergütungssch
olgt:
— —
Bei einem Vergütungssatz von
80 Pf. 5 Pf.0 Pf.9 Pf.100 f.
mit ohre mit ohne mit ohne mit ohne) mit sohre
Brot
a) volle Tageskost 80 64585770|0900 ?759 80 100 68
b) Mittagskost 40 35 4 388 46 4¼ 4
e) Abendkost 25 20 26 21127 22128 231 289 4
d) Morgenkost 1510166 1117123 1 3 14
2. Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrange und oberen Militärbeamten
gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskost
für die Mittagskost allein
ir die Abendkost allein.
und für die Morgenkost allein
2,50 M
1,25 -
0,75 -
0,50 =