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und wird an die Quartiergeber durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe Vergütung
wird entrichtet, wenn Offizieren 2c. in engen Quartieren freiwillig Verpflegung gewährt und
von ihnen angenommen wird.
B. Verpflegung der Pferde.
Können die erforderlichen Rationen nicht aus Militärmagazinen oder von Lieferungsunternehmern
der Militärverwaltung entnommen werden, so ist der Bedarf durch Vermittelung der Gemeinden
von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren. .
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, so kann in dringenden Fällen die
bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen in der Gemeinde gestellt werden.
4 Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung
der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Beachtung der Vorschriften über die Belastung
der Fuhrwerke (unter 5) von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen.
C. Vorspanngestellung.
Die Stellung von Vorspann“ kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder
in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur insoweit, als es nicht
gelingt, den Bedarf rechtzeitig gegen einen Preis sicherzustellen, welcher den vom udesrar für
2n betresfenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes)
nicht teigt.
ie Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurück-
zulegenden Wege und der ortsüblichen Qualität der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außer-
gewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, bal ·
ein einspänniges Fuhrwerk . bis 600 kg
ein ee hrwerk von 600 = 1000 = "
ein dreispänniges frwer . 1000 = 1400
ein vierspänniges rwerk. 1400 1800
u laden.
| Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tagewese nach den für die Bezirke der
Lieferungsverbände vom Bundesrath festgestellten, durch die betheilizten Landesregierungen ver-
öffentlichten Vergütungssätzen bz. nach den durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks
unter besonderen Verhältnissen erhöhten Vergütungssätzen.
Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte
und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn
Minuten FSechuseten.
hrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt bz. in Anspruch
genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Ba eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu Mitternacht
gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt. #
ur die gaste der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhr-
werke 2c. durch die Leistung, einschließlich der Fahrt vom Wohnorte zum Gestellungsorte sowie der
Rückkehr nach dem Wohnorte und — falls die Inanspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit
fällt — einschließlich einer einstündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht
überschritten hat.
D. Bezahlung, Quittungsleistung und Liquidirung.
A. Für Marschverpflegung.
Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marschauartier sofort gegen
Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die sofortige Bezahlung ausnahmsweise nicht
möglich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande bz. der sonst zuständigen Civil=
behörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung zu liquidiren.
b. Für Fourage.
Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kommandoführer nur vor-
schriftsmäßige Bescheinigung ertheilt, eine Baarbezahlung zur Stelle findet nicht statt. Die Ver-
gütung erfolgt auf Grund der vorgeschriebenen Kidaso