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Die Truppentheile der Feld-Artillerie erhalten nur die unter 1 und die Truppentheile der Fuß-Artillerie
nur die unter 2 bezeichnete Vorschrift, und zwar in der im Druckvorschriften-Etat als Bedarf an Exemplaren
der Eingangs gedachten älteren Vorschrift angegebenen Anzahl, jeder Stab einer Feld-Artillerie-Brigade außerdem
ein Exemplar der Vorschrift zu 2. Für die Stäbe und Kompagnien der Landwehr-Fuß-Artillerie-Bataillone
werden Exemplare der Vorschrift nicht überwiesen. »
Die in Rede stehenden Vorschriften sind im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler
und Sohn, Berlin SW., Kochstraße 68—70, erschienen und können bei direlter Bestellung zum Preise von
10 Pf. für das Exemplar bezogen werden.
No. 189/9. 87. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Nr. 193 Berlin den 23. September 1887.
r. .
Berichtigung des Druckvorschriften-Etats.
9 d einigen Exemplaren des Düusvorschriften-Ciate fehlt auf Seite 94 die für den „Stab eines Train-
ataillons“ ausgeworfene Anzahl Exemplare des Approvisionnements-Reglements; an der betreffenden Stelle
find die Zahlen „2 17 einzufügen.
No. 494/9. 87. A. 1. v. Hänisch.
Kriegsministerium.
Miltär-Oesonomi-Departement. Nr. 194 Berlin den 24. September 1887.
r.
Wittwen= und Waisengeldbeiträge der Registratoren bei den Generalkommandos 2c.
Die emäß 8 32 des Gesezes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des
Rei Wheeres und der Kaiser ichen Marine, vom 17. Juni 1887, von den Registratoren bei den Generalkom-=
mandos bz. bei den General-Inspektionen der Feld- und Fuß-Artillerie und derjenigen des Ingenieur= und
Pionier-Korps und der Festungen zu entrichtenden Wittwen= und Waisenzeldberträge, insoweit solche nicht etwa
mit Bezug auf den § 4, dritter Absatz, des erwähnten Gesetzes unerhoben bleiben, 1. von der im Etat beim
Kapitel 19 bz. 23 bei den Gebührnissen der Herren kommandirenden Generale bz. der Herren General-Inspekteure
enthaltenen Registratorzulage in Abzug zu bringen und dementsprechend beim Etatskapitel 19 bz. 23
nachzuweisen.
# egen Feststelng der von den Registratoren bei den Generalkommandos zu entrichtenden diesfälligen
Beiträge haben die Korps-Intendanturen nach Maßhsabe der im Armee-Verordnungs-Blatt Seite 217 und fol-
gende enthaltenen Ausfuhrungsbestimmunges des Kriegsministeriums vom 16. Juli 1887 das Erforderliche
zu veranlassen.
J. V.
No. 278/8. 87. B. 1. Nitschmann.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 27. September 1887.
Nr. 195.
Garnison-Verpflegungs-Zuschüsse für das 4. Bier##ljahr 1887.
Die für das 4. Vierteljahr 1887 bewilligten Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses zur Be-
schaffung einer grahieuehae 188. betragen für die nachsichend Lchasse; ein tandorte: *