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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
21. Jahrgang. Herlin den 23. Oktober 1887. Nr. 27.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Oktober 1887.
Nr. 200.
Berlegung einiger Truppentheile XV. Armeekorps.
Das bisher vorläufig in dem Barackenlager auf dem Schießplatze bei Hagenau untergebrachte II. Bataillon
Infanterie-Regiments Nr. 137 ist nunmehr nach Straßburg verlegt. #
Die vorläufig in Forbach bz. Pfalzburg untergebrachten beiden Bataillone Infanterie-Regiments Nr. 136
werden zum 1. November d. Is. mit dem I. Bataillon des Regiments in Dieuze vereinigt.
No. 76/10. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 13. Oktober 1887.
Nr. 201.
Verl des Stabsquartiers des 2. Bataillons l 7. Westfäli Land Regiments
von Iserlohl nach Hagen und deeilene Iserlatn. derieschlischn kanswehr“ A#le
Zufol e Allerhöchster Ordre vom 4. Oktober 1887 ist das Stabsquartier des 2. Bataillons (Iserlohn)
7. Weßfalischen Landwehr-Regiments Nr. 56 am 1. Januar 1888 von Iserlohn nach Hagen zu verlegen und
de genanntes Bataillon von diesem Zeitpunkte ab die Bezeichnung 2. Bataillon (Hagen) 7. Westfälischen
andwehr-Regiments Nr. 56 anzunehmen.
No. 280/10. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Oktober 1887.
Nr. 202.
Betheiligung der Militärärzte an der ärztlichen Standesvertretung.
Aus Anlaß der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Mai 1887 (Gesetz-Sammlung Nr. 18 für 18879, betreffend
die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung, wird bekannt gemacht, daß den Militärärzten die Theil-
nahe an derselben gestattet ist. Seitens der Sanitätsoffiziere des Friedensstandes würde jedoch die An-
nahme einer auf sie entfallenden Wahl zur Aerztekammer von der einzuholenden Erlaubniß des zuständigen
Korpsgeneralartes bz. des Generalstabsarztes der Armee abhängig zu machen sein.
Militärärzte des Friedensstandes unterliegen in keinem Falle den Disziplinarbefugnissen des Vor-
standes der Aerztekammern.
No. 526/9. 87. M. A. Bronsart v. Schellendorff.