Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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8. 2. 
Dauer des Kommandos. 
Das Kommando dauert 3 Jahre. Vorzeitige Ablösung erfolgt nur bei Uebernahme einer Stabs- 
hoboisten= 2c. Stelle, bei längerer Krankheit, ungenügender Führung oder Leistung. 
S. 3. 
Anforderungen an die Kommandirten. 
a) Hervorragende mufikalische Begabung. # 
b) Tadellose Führung un solche Festigkeit des Charakters, daß bei der verhältnißmäßig langen 
Dauer des Kommandos und dem dadurch bedingten Fernsein von der Truppe weder in mralsche 
—W— noch in dem militärischen Wesen des Betreffenden eine Schädigung zu erwarten ist. 
e) Solche 4 r# Bildung, wie sie zur erfolgreichen Bekleidung der Stelle eines Stabshoboisten rc. 
erforderli eint. 
d) * von mindestens 3 Jahren. ç 
er Anwärter muß sich verpflichten, nach seiner Rückkehr von der Hochschule für jedes 
Jahr des Aufenthalts auf der Anstalt 2 Jahre aktiv in der Armee zu dienen. (Die General- 
kommandos können in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung entbinden.) 
8. 4. 
Anmeldung und Auswahl. 
a) Befinden sich bei den Truppentheilen Militärmusiker, welche den unter §. 3 bezeichneten 
Anforderungen entsprechen, z. denselben in Bezug auf die Dienstzeit bis zur Einberufung 
entsprechen werden, so können dieselben auf dem Dienstwege dem Allgemeinen Kriegs-Departement 
zum Eintrag in eine Anwärterliste namhaft gemacht werden. Diesen Anmeldungen sind beizufügen: 
1. Ein Nationale. 
2. Abschrift der Verpslichtung unter §. 3 d. # 
3. Ein Zeugniß des Stabshoboisten 2c. über die zicenustnche Befähigung des Anwärters. 
4. Ein von letzterem unter Aufsicht angefertigter Lebenslauf, in welchem die besuchten Schulen, 
sowie der etwa vor oder während der Dienstzeit genossene zuilalsce Privat-Unterricht 
enau ersichtlich zu machen sind. Ebenso bleibt anzugeben, auf welchem Instrument der 
etreffende sich besonders auszubilden gedenkt. Ist das Hauptinstrument die Violine, so 
muß das Studium eines Blasinstrumentes nebenher betrieben werden. 
b) Jede Veränderung, welche die Einberufung des vermerkten Militärmusikers zur Hochschule aus- 
Geheßt, ist dem Allgemeinen Kriegs-Departement behufs Berichtigung der Anwärterliste mit- 
zutheilen. 6 1 
Tc) Wird eine Stelle für Militärmusiker auf der Hochschule frei, so werden seitens des Allgemeinen 
Kriegs-Departements durg Vermittelung der Generalkommandos von den aufgezeichneten 
Anwärtern drei Militärmusiker zu einer Prüfung bei der Hochschule einberufen. Der auf Grund 
diefer Prüfung ausgewählte Militärmusiker tritt sofort das Kommando bei der Hochschule an, 
die anderen kehren 4t ihren Truppentheilen zurück. In beiden Fällen giebt das Allgemeine 
Kriegs-Departement den betreffenden Generalkommandos Nachricht. 
8. 5. 
Zutheilung. 
Die aus anderen Garnisonen Einberufenen werden einem von dem Generalkommando des Harde- 
P zu bestimmenden Truppentheil".) der Garnison Berlin attachirt und unterstehen demselben in allen, 
nicht lediglich die musikalische Ausbildung anlangenden Angelegenheiten, wie Urlaub 2c. Die Regimenter 2c. 
zer sämmtliche Zuschriften 2c. an den betreffenden Truppentheil zu richten. 
  
  
  
haben da 
  
*) Zur Zeit dem 2. Garde-Regiment zu Fuß. Läßt das Generalkommando des Gardekorps in dieser 
Beziehung eine Aenderung eintreten, so wird diese im Armee-Verordnungs-Blatt mitgetheilt werden.
	        
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