Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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S. 6. 
Zulagen. 
Die kommandirten Militärmusiker erhalten während der Dauer ihres Kommandos eine Zulage 
von 15 M monatlich. . 
Die Zahlung sowie die Verrechnung der Zulage unter Titel 8 der Verpflegungsliquidation erfolgt 
von dem Truppentheil, welchem die Kommandirten zugetheilt sind. 
S. 7. 
Abgangsprüfung. 
Sämmtliche Kommandirten haben sich kurz vor Ablauf des Kommandos einer Prüfung zu unterziehen. 
Entbindung von dieser Bedingung tritt nur ausnahmsweise ein und steht die Entscheidung darüber 
der Hochschule zu. 
§. 8. 
Abgangszeugniß. 
Auf Grund der Abgangsprüfung werden Abgangszeugnisse getheit, in welchen die Leistungen in den 
verschiedenen Fächern eine Beurtheilung erfahren und auLerdem ausgesprochen wird, ob der Betreffende in 
musikalischer Beziehung zur Uebernahme einer Stabshoboisten- [Hibstermisten., Stabstrompeter-) Stelle 
eeignet ist oder nicht. Das Zeugniß wird von dem Armee-Musikinspizienten in seiner Eigenschaft als 
ehrer der Hochschule mitunterzeichnet. 
In Ausführung der vorstehenden, Allerhöchsten Orts genehmigten Bestimmungen wird Folgendes — 
Punkt 1 und 2 mit besonderer Allerhöchster Zustimmung — zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1. Bei der Besetzung von Stabshoboisten= 2c. Stellen sind in erster Linie solche Militärmusiker 
u berücksichtigen, welche zur akademischen Hochschule für Musik kommandirt gewesen oder noch 
ommandirt * und seitens der Genannten Anstalt in musikalischer Hinsicht für fähig erachtet 
wurden, eine Stabshoboisten= 2c. Stelle zu versehen. Z 
Der Armee-Musikinspizient wird eine Liste der Hochschüler führnn und solche auf Verlangen 
dem Truppentheil mittheilen, falls letzterem nicht selbst ein auf der Hochschule ausgebildeter 
Militärmusiker bekannt ist. . 
2. Erst dann, wenn keine der unter Nr. 1 bezeichneten Militärmusiker derselben Waffe (Fußtruppen, 
berittene Truppen) vorhanden oder die vorhandenen nicht Willens sind, die betreffende Stabs- 
hoboisten= 2c. Stelle zu übernehmen, kann der Truppentheil auf Militärmusiker zurückgreifen, 
welche die Hochschule nicht besucht haben. In solchem Falle ist der Betreffende jedoch bei dem 
Armee-Musikinspizienten zu einer Prüfung anzumelden, welche bei der Hochschule durch Lehrer 
dieser Anstalt (unter Betheiligung des Armee-Musikinspizienten) abgehalten wird. Ueber das 
Ergebniß der Prüfung wird dem Truppentheil seitens des Armee-Musikinspizienten Mittheilung 
zugehen und kann erst dann, wenn in der Prüfung genügende Kenntnisse dargelegt worden sind, 
ie Ernennung zum Stabshoboisten 2c. erfolgen. 
3. Die terminmäßi #um 1. März jedes Jahres eingehenden Berichte über ehemalige Ho hüler 
kommen in We . Dagegen is eine einmalige Mittheilung an das Allgemeine Kriegs-Depar- 
  
tement zum 31. Dezember d. J. darüber erforderlich, welche ehemaligen, noch im Dienst befind- 
lichen 26 schüler die Qualifikation zum Stabshoboisten 2c. erhalten haben, ohne bis jetzt zu 
dieser Stellung befördert worden zu sein. 
4. Den Truppentheilen bleibt nach wie vor anheimgestellt, den zur Hochschule kommandirten Musikern 
außer der im §. 6 erwähnten, eine weitere Zulage zu gewähren. 
No. 233/9. 87. A. 2. « Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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