Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Kriegsministerium. Berlin den 5. Februar 1887. 
Nr. 24. 
Badekurkosten. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird den zu kostenfreien Badekuren nach Lippspringe entsendeten 
Mannschaften vom Jahre 1887 ab an Stelle der bieberigen epflegungefulage von 1.KX 70 Pf. (vergl. Erlaß 
vom 25. Februar 1885 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 44) eine solche von 1.4 95 Pfennig täglich zur 
Selbstbeköstigung bewilligt. 
No. 69/1. 87. M. A. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 9. Februar 1887. 
Nr. 25. 
Abschluß von Bauansführungen bei Banten, welche aus Spezialtiteln gebant sind. 
ei sämmtlichen aus Spezialtiteln der Etats gebauten Gebäuden 2c. der Militär-Verwaltung, ausschkeßlich 
der Fortifikationsbauten, fen bauliche Herstellungen 2c. auf Rechnung der Spezial-Neubaufonds nach erfolgter 
Uebergabe der Gebäude an die zuständige administrative Behörde nur insoweit zulässig, als deren Aus- 
führung und Verrechnung innerhalb derjenigen Zeitfrist erleoit wird, welche unter a der Anlage zum all- 
gemeinen Erlaß vom 15. Juni 1880 No. 406. 6. 80. M. O. D. 4 den Garnison-Baubeamten für die 
ihrerseits 8 erledigende Rechnungslegung gewährt ist. 
ie sämmtlichen in dießer erfügung vorgeschriebenen Zeitfristen sind nicht allein streng einzuhalten, 
sondern möglichst noch zu kürzen. 
zechoe-Re en sind bei den hier in Rede stehenden Bauten nur dann statthaft, wenn deren 
Nothwendigkeit, unter Bezeichnung der betreffenden Herstellungen und unter Begründung der Hinausschiebung 
wese, in der Verhandlung über die Uebergabe des fraglichen Baues an das zuständige verwaltende 
Ressort ausdrücklich festgestellt ist. 
No. 723/12. 86. B. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Tekturen gelangen zur Versendung: 
zur Wehrordnung (Ersahordnung) 
zur Vorf Eft für das Anschießen der Geschütrohre. und Laffeten (Entwurf), 
zur Vorschrift für die Untersuchung und Abnahme neuer Geschützrohre bz. zu den Zeichnungen der Geschütz- 
Aufnahme-Instrumente, 
zum Entwurf eines Reglements zur Bedienung, Behandlung und Handhabung der 3,7 cm Revolverkanone 
der Landartillerie, 
zur Nachweisung der zur Ausrüstung der Laboratorien bei den Artillerie-Depots erforderlichen Geräthschaften.
	        
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