b. zu einer zweiten (4wöchigen) Uebung:
bei der Infanterie .... 8 322 Mann,
bei den Laggeeeen 276
bei der Fußartillereeeee 902 -
bei den Pionieren 500 =
usämmen 10000 Mann;
und zwar in erster Linie Mannschaften, welche im Etatsjahre 1886/87 zumçersten Male
geübt haben;
c. zu einer dritten (14tägigen) Uebung:
bei der Infanterie ... 7182Mann,
beideägern............. 180 -
bei der Fußartillerie... .. . ...... 704 -
bei den Pionien 434 -
· lzusammen 55560 Mann;
und zwar in erster Linie Mannschaften, welche im Etatsjahre 1884/85 zum ersten Male
geübt haben;
d. zu einer vierten (lätägigen) Uebung:
bei der Tnfanterie ... 6 156 Mann,
bei den Jaggeeen 154 -
bei der Fußartillertiie 5722 -
bei den Pioniren ... 318 -
· . usammen..7200Mann;
und zwer in erster Linie Mannschaften, welche im Etatsjahre 1882/83 zum ersten Male
eübt haben.
ie Bestimmung über die weitere Vertheilung, sowie über das von den Truppentheilen zu
tellende Ausbildungspersonal hat durch das Kriegsministerium zu erfolgen; bei dem Gardekorps
nden derartige Uehungen nicht statt.
2) In die vorbezeichnete Dauer der Uebungen ist der Eintreffetag am Uebungsort und der Ent-
lassungstag mit eingerechnet.
3) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die Generalkommandos, bei den übrigen Waffen
durch die obersten Waffeninstanzen nach den beifolgenden von Mir für die Ausbildung geneh-
migten Bestimmungen geleitet.
4) Für die 10 wöchige Uebung wird im Besonderen Folgendes bestimmt:
a. Aus den übenden Ersatz-Reservisten wird im Allgemeinen bei der Infanterie eine Kompagnie
bei jedem Regiment, bei der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train eine Kompagnie
bei jedem Bataillon, bei den Jägern eine Abtheilung bei jedem Bataillon gebildet.
b. Als Uebungsorte für die Infanterie werden in der Regel Standorte dieser Waffe bestimmt.
c. Die Crsah-Reseroisten der Jäger, Pioniere und des Trains üben bei den betreffenden
ataillonen.
d. Die Uebungsorte für die Fußartillerie bestimmt die General-Inspektion der Artillerie im
Einverständniß mit den bezüglichen Generalkommandos.
e. Der Beginn für die Uebungen ist bei der Fußartillerie auf den 1. September, beim Train
auf den 1. Juli, bei den übrigen Waffen, soweit es unter Berücksichtigung des 8. 15 As der
Kontrol-Ordnung und des §. 18 AK. der Landwehr-Ordnung angängig, durch die General-
kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar so, daß die Uebungen mit Ein-
eung der Rekruten beendet sind; für die S#b#fahrt treibenden Mannschaften finden die-
elben im Winterhalbjahr 1887/88 statt. eichzeitig ist, wenn erforderlich, eine Nach-
übung anzusetzen (siehe §. 18 A-: und? der Kandwehr-Ordnung) Ob aus den betreffenden
Mannschaften belondere Abtheilungen zu bilden sind, bestimmen die Generalkommandos bz.
obersten Waffen-Instanzen.
5) Die zu einer zweiten (4wöchigen) Uebung oder Nachübung einzuberufenden Ersatz-Reservisten
find, soweit es unter Berücksichtigung der zu 4e angezogenen Bestimmungen angängig, während
der lesen vier Wochen der für die 10wöchige Uebung oder Nachübung festgesetzten Zeit ein-
zuziehen.