6) Aus den zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten sind bei der Infanterie besondere Kom-
agnien zu bilden, bei den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren sind dieselben den vor-
hapdenen Esah, -Reserve-Abtheilungen bz. Kompagnien zuzutheilen. #
7) Die zu einer dritten oder vierten (14tägigen) Uebung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind
bei der Fußartillerie in die bereits vorhandenen Uebungs-Kompagnien und zwar die zum vierten
Male Uebenden während der dritten und vierten Woche, die zum dritten Male Uebenden während
der fünften und sechsten Woche der ersten Uebung, bei den übrigen Waffen grundsätzlich und
gleichzeitg in die Linien-Kompagnien einzureihen. Hierzu ist — soweit es unter Berücksichtigung
er zu 4e angezogenen Bestimmungen angängig — die Zeit im Juni bis Mitte Juli zu
en
wählen.
uberl di Festsetzung einer etwaigen Nachübung bleibt lediglich den obersten Waffen-Instanzen
erlassen.
8) Befinden 66 mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie desselben Regiments in denselben Stand-
*2 o sind dieselben der MWiche eines Stabsoffiziers oder des ältesten Hauptmanns zu
unterstellen.
9) Aus den Ho Wöosternschen Landen üben die Ersatz-Reservisten unter Anrechnung auf die Uebungs-
stärke des XIV. Armeekorps mit denen dieses Armeekorps genzusam # #
10) Die im Bereiche des XV. Armeekorps kontrolirten Ersatz-Reservisten üben bei preußischen
Truppentheilen dieses Armeekorps.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 10. Februar 1887.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Bestimmungen
für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten 1. Klasse im Etatsjahre 1887/88.
1) Die übungspflichtigen Ersaz Resseroisten 1. Klasse sollen im Frieden durch verschiedene Uebungen
soweit ausgebildet werden, daß sie zunächst in die Ersatz-Truppentheile eingereiht und dort einer
erneuten Ausbildung unterzogen, im Bedarfsfalle den Feldtruppen frühzeitiger als Ersatz nach-
gesandt werden können. Es kommt daher darauf an, denselben in kurzer Zeit eine Ausbildung
Theil werden zu lassen, welche sie befähigt, im ahen eines aus vollkommen ausgebildeten
Nannschaften bestehenden Truppentheils einigermaßen ihren Dienst zu erfüllen. Beim Train sind
die Ersatz-Reservisten nur als Fahrer vom Bock auszubilden. · «
2) Turnen am Geräth und Bajonettfechten sind von den Uebungen auszuschließen, auch ist von einer
dorad-mäßt een Ausbildung Abstand zu nehmen. »
3) Mit Rücksicht auf die nur kurze Uebungszeit ist bei der Infanterie und den Jägern auf die Aus-
bildung des einzelnen Mannes im Gelände und im Schißen von vornherein ein besonderer
Nachdruck zu legen. Bezüglich sorgsamster Vorbildung für letztgedachten Dienstzweig wird aus-
drücklich auf die Vorschriften im F. 8 der betreffenden Schießvorschriften hingewiesen. #
4) In der letzten Zeit der ersten Uebung ist bei der Infanterie das Exerziren der Kompagnie auf
dem Exerzirplatze und im Gelände zu üben. Mit denjenigen Mannschuften der Infanterie und
Jäger, welche zu einer zweiten gwierwöchigen) Uebung eingezogen werden, sind zunächst Wieder-
bgolungen des bei der ersten Uebung Erlernten vorzunehmen. Demnächst sind die betreffenden
ienstzweige angemessen zu erweitern. Während der letzten Zeit können die Mannschaften beider
Arten für die Uebungen auf dem Erexs latze und im Gelände auch bei der Infanterie in
Kompagnien zusammengestellt werden. nderdem hat in beiden Uebungen eine theoretische und
Fratti e Unterweisung in den Anfangsgründen des Sicherheitsdienstes einzutreten. Exerziren im
ataillon, Bildung von kriegsstarken #pagnien hat nicht stattzufinden. Während der dritten
und vierten ti Uebung ist E- ich die Ausbildung im Felddienst und im Schießen,
namentlich auch im gefechtsmäßigen Schießen, zu betreiben. ·
5) Für die Ausbildung der Ersatz-Referoisten der Fußartillerie, Pioniere und des Trains treffen die
ezüglichen obersten Waffen-Instanzen nähere Bestimmung.