Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
21. Jahrgang. terlin den 2. März 1337. Nr. 6.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
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Nr. 29.
Größere Truppenübungen im Jahre 1887.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der größeren Truppenübungen im Jahre 1887:
1) Für das Gardekorps hat das Generalkommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der
unter 3 getroffenen Festsetzungen einzureichen, dabei aber durch entsprechende Auswahl des Ge-
ländes auf möglichst geringe Flurentschädigungskosten Bedacht zu nehmen. Das 4. Garde-
Hrenadier-Reziment Königin nimmt an den Uebungen des VIII. Armeekorps Theil.
2) Das I. und II. Armeekorps sollen — jedes für sich — große Herbstübungen: Parade, Korps-
manöver gegen einen markirten Feind und dreitägige Feldmanöoer der Diogfonen gegen einander
vor Mir abhalten. Betreffs Ort und Zeit dieser Uebungen will Ich näheren Vorschlägen durch
Vermittelung des Kriegsministeriums entgegensehen. Für die — abgesehen von den erforderlichen
Marsch= und Ruhetagen — unmittelbar vorangehenden Divisions-Uebungen dieser Armeekorps
sind die Bestimmungen des Abschnittes II a und b des Auhange III der Verordnungen vom
17. Juni 1870 mit dem e maßgebend, daß die Generalkommandos ermächtigt werden, die
drei für Manöver ganzer Dwisionen gegen einen markirten Feind bestimmten Tage nach ihrem
Ermessen auch zu Feldmanövern der Divisionen in zwei Abtheilungen gegen einander zu ver-
wenden. Die genannten Armeekorps haben aus dem Beurlaubtenstande soviel Mannschaften ein-
zuberufen, daß die Truppentheile mit der in den Friedens-Verpflegungs-Etats vorgesehenen
Mannschaftsstärke zu den Uebungen abrücken können.
3) Für die sonstigen Uebungen sind die im Abschnitt I des Anhangs III der Verordnungen vom
17. Juni 1870 gegebenen Festsetzungen, jedoch mit folgenden Abweichungen, maßgebend:
a. Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die
für die Periode a der Divisions-Uebungen vor Ischriebene Feld= und Vorpostendienst-
Uebungen in gemischten Abtheilungen um zwei Uebungstage zu verlängern. Die Zahl und
den jedesmaligen Umfang der hierbei abzuhaltenden Biwaks festzusetzen, bleibt den General-
kommandos überlassen, aotn daß dabei aber die zuständigen Biwaks-Gebührnisse erhöht
werden. Auch können anstatt dessen, falls die von den Brigaden benutzten Exerzirplätze zur
ausreichenden Uebung des gefechtsmäßigen Exerzirens im Gelände nicht genügende Gelegenheit
#ro#n, die erwähnten beiden Tage, bz. einer derselben, zum Exerziren der Infanterie-
rigaden gegen einen markirten Feind in dem für die Periode a der Divisions-Uebungen
ausgewählten Gelände verwandt werden.
b. Die Regiments-Uebungen derjenigen Kavallerie-Regimenter, welche vereinigt stehen und
deren Exer irplägze zu diesem Zweck einer Vergrößerung nicht bedürfen, desgleichen thunlichst
aller Kavallerie-Regimenter des I. und II. Armeekorps haben im Anschluß an die Eskadrons-
Besichtigungen, also im Allgemeinen bereits im Monat Juni, stattzufinden.