Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
21. Jahrgang. terlin den 2. März 1337. Nr. 6. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4#. 50 1 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
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Bei Letzterer erfoa auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Angahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N kerechnet, falls " * einzelde Kummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur au er Seite bedruckte, gen 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 29. 
Größere Truppenübungen im Jahre 1887. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der größeren Truppenübungen im Jahre 1887: 
1) Für das Gardekorps hat das Generalkommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der 
unter 3 getroffenen Festsetzungen einzureichen, dabei aber durch entsprechende Auswahl des Ge- 
ländes auf möglichst geringe Flurentschädigungskosten Bedacht zu nehmen. Das 4. Garde- 
Hrenadier-Reziment Königin nimmt an den Uebungen des VIII. Armeekorps Theil. 
2) Das I. und II. Armeekorps sollen — jedes für sich — große Herbstübungen: Parade, Korps- 
manöver gegen einen markirten Feind und dreitägige Feldmanöoer der Diogfonen gegen einander 
vor Mir abhalten. Betreffs Ort und Zeit dieser Uebungen will Ich näheren Vorschlägen durch 
Vermittelung des Kriegsministeriums entgegensehen. Für die — abgesehen von den erforderlichen 
Marsch= und Ruhetagen — unmittelbar vorangehenden Divisions-Uebungen dieser Armeekorps 
sind die Bestimmungen des Abschnittes II a und b des Auhange III der Verordnungen vom 
17. Juni 1870 mit dem e maßgebend, daß die Generalkommandos ermächtigt werden, die 
drei für Manöver ganzer Dwisionen gegen einen markirten Feind bestimmten Tage nach ihrem 
Ermessen auch zu Feldmanövern der Divisionen in zwei Abtheilungen gegen einander zu ver- 
wenden. Die genannten Armeekorps haben aus dem Beurlaubtenstande soviel Mannschaften ein- 
zuberufen, daß die Truppentheile mit der in den Friedens-Verpflegungs-Etats vorgesehenen 
Mannschaftsstärke zu den Uebungen abrücken können. 
3) Für die sonstigen Uebungen sind die im Abschnitt I des Anhangs III der Verordnungen vom 
17. Juni 1870 gegebenen Festsetzungen, jedoch mit folgenden Abweichungen, maßgebend: 
a. Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die 
für die Periode a der Divisions-Uebungen vor Ischriebene Feld= und Vorpostendienst- 
Uebungen in gemischten Abtheilungen um zwei Uebungstage zu verlängern. Die Zahl und 
den jedesmaligen Umfang der hierbei abzuhaltenden Biwaks festzusetzen, bleibt den General- 
kommandos überlassen, aotn daß dabei aber die zuständigen Biwaks-Gebührnisse erhöht 
werden. Auch können anstatt dessen, falls die von den Brigaden benutzten Exerzirplätze zur 
ausreichenden Uebung des gefechtsmäßigen Exerzirens im Gelände nicht genügende Gelegenheit 
#ro#n, die erwähnten beiden Tage, bz. einer derselben, zum Exerziren der Infanterie- 
rigaden gegen einen markirten Feind in dem für die Periode a der Divisions-Uebungen 
ausgewählten Gelände verwandt werden. 
b. Die Regiments-Uebungen derjenigen Kavallerie-Regimenter, welche vereinigt stehen und 
deren Exer irplägze zu diesem Zweck einer Vergrößerung nicht bedürfen, desgleichen thunlichst 
aller Kavallerie-Regimenter des I. und II. Armeekorps haben im Anschluß an die Eskadrons- 
Besichtigungen, also im Allgemeinen bereits im Monat Juni, stattzufinden. 
 
	        
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