Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl 
des Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein. 
Beim Train finden die Uebungen, soweit für dieselben die Vildung besonderer Kompagnien 
in Aussicht genommen wird, nach Beendigung der Herbstübungen des betreffenden Armeekorps, 
andernfalls im Mai statt. 
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes. 
§) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten= 
standes der Provinzialtruppen — ausschließlich der Täger — mit denen des XIV. Armcekorps 
gemeinsam, bz. bei Truppentheilen dieses Armeekorps. Die Jäger, sowie die in dem Bezirk des 
XIV. Armeekorps befindlichen Offiziere und Mannschaften dieser Waffe üben beim Rheinischen 
Jäger-Bataillon Nr. S. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps aller Wassen, welche nach dem 
Königreich Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen. 
0) Bei jedem Armeekorps können 26 Reservisten der Kavallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu 
den Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden. Doch bleibt es dem Ermessen 
der Generalkommandos überlassen, dieselben anstatt dessen zum Train behufs Ausbildung als 
Train-Aufsichts-Personal auf die gleiche Dauer einzuberusen. 
10) Mit Absehung von den Regimentern der 1. und 2. Feld-Artillerie-Brigade sind bei jedem Feld- 
Artilleric-Regiment nach Beendigung der Herbstübungen aus dem Beurlaubtenstande der Kavallerie 
12. Reservisten der jüngsten Jahresklasse zur Ausbildung als Fahrer bei den Munitions-Kolonnen 
auf die Dauer von 12 Tagen einzuziehen. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 24. Februar 1887. 
Wilhelm. 
Vronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. Februar 1887. 
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium: 
1) Die Anlage (Seite 64.65) ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen einschließlich der 
Schifffahrt treibenden Mannschaften zu halten haben. Beim Train kommen übungspflichtige 
Schifffahrt treibende Mannschaften nicht zur Einziehung. 
Die in der Anlage angegebenen Zahlen an einzuberufenden Infanteristen bedeuten bei den 
betreffenden Armcekorps — desgleichen auch bei den Jägern und Schützen — den gesammten 
Bestand an übungspflichtigen mit dem Gewehr I/71. 84 noch nicht ausgebildeten Reseristen 
abzüglich 10 % für Ausfall. Hinsichtlich der Auswahl der übrigen einzuberufenden Uebungs- 
Mannschaften bleiben die Festsetzungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. Februar 1883, 
Ziffer 10 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 29.30) nach wie vor in Kraft. 
2) Die zur Ergänzung der Ausrückestärken beim I. und II. Armeekorps einzuberufenden Mann- 
schaften des Beurlaubtenslandes sind in den in der Anlage angegebenen Zahlen nicht inbegriffen. 
Bei diesen beiden Armeekorps allein werden auch die durch Abgabe von Ausbildungspersonal 
für Ersatz-Reservisten entstehenden Lücken bis zum Schlusse der Herbstübungen durch 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes gedeckt. 
*#) Bei einer längeren als 12= bz. 13tägigen Uebungsdauer — abgesehen von den Uebungen beim 
Train — ist eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit die Lohnungs- 
beträge für die in der anliegenden Zusammenstellung ausgeworsenen Mannschaften bei den 
einzelnen Armeekorps und Waffengattungen nicht überschritten werden. 
4) Die Einberufung von Premierlieutenants der Landwehr-Infanteric, Jäger, Fuß-Artillerie und 
Pioniere zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Beförderung zum 
Hauptmann hat in moglichst umfangreichem Maßstabe stattzufinden. 
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von acht Wochen von 
Premierlieutenants des Beurlaubtenstandes der vorgenannten Waffen, welche bereits die Be- 
fähigung zum Hauptmann besitzen, sowie von Hauptleuten dieser Waffen, können unter Ge- 
währung der bestimmungsmäßigen Gebühren von Seiten des Generalkommandos genehmigt 
  
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