1 Trompeter,
1 Lazarethgehülfe.
d. Zu jedem Sanitäts-Detachement:
tabsärzte «-
4 Afsistenzärzte 1 nöthigenfalls auch aus anderen Standorten,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel.
3 Train-Unteroffiziere oder Gefreite für Beaufsichtigung der Gespanne und Fahrzeuge,
2 Oberlazareihgehülfen oder Lazarethgehülfen,
2 Unterlasareihgehülfen. #“° # »
16) * zidem be onders gebildeten Landwehr-Fuß-Artillerie-Bataillon werden von den Linien-Truppen-
eilen gestellt:
1 Stabsoffzzier,
1 Lieutenant als Adjutant,
1 Assistenzarzt,
1 Zahlmesster-Aspirant als Rechnungsführer, ·
1 Unteroffizier als Schreiber, # **!*-½ »
Lazarethgehülfen. Die einzelnen Kompagnien erhalten in diesem Falle keine Lazareth-
e
en.
therdem für jeden Schießplatz, auf welchem eine Schießübung der Landwehr-Fuß-Artillerie
stattfindet:
1 Fäerwerleoffiter unter Gewährung der Zulage von 24.4,
3 Feuerwerker mit einer Zulage von je 6.4 für die Dauer der Uebung. *
Werden keine Bataillone gebildet, so send die Kompagnien der Aufsicht eines Stabsoffiziers
der bezüglichen Waffe, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen.
17) Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 15 und 16 vorgesehene Gestellung von
Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den Generalkommandos
bz. obersten Waffen-Instanzen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, in denen die Anzahl
der übenden Mannschaften bedeutend unter der etatsmäßigen Stärke einer Friedens-Kompagnie
bleibt, die Gestellung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes entsprechend zu beschränken.
18) Eine weitere Gestellung von Aerzten, wie unter 15 und 16 vorgesehen, hat nur da einzutreten,
wo der Uebungsort nicht leichzeitig Standort von Truppentheilen ist. # v
In allen anderen Fa en ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Verrichtungen einem
Truppenarzte zu übertragen.
19) Bei den Spezial-Waffen regeln die obersten Waffen-Instanzen die Gestellungen oder beantragen
dieselben bei den betreffenden Generalkommandos. #
Bei dem XV. Armeekorps ist die Gestellung von Personal nicht in preußischer Verwaltung
stehender Truppentheile ausgeschlossen. · ·
Offiziere und Unteroffiziere des Friedensstandes melden sich zum Beginn ihres Dienstes
gleichzeitig mit den aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden am Uebungsorte. (Siehe Ziffer 4
der vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre.) Die General-Inspektion der Artillerie wird
ermächtigt, im Bedarfsfalle für einen Theil des Ausbildungs-Personals der Fuß-Artillerie einen
früheren Eintreffetag festzusetzen.
20) Die zu den Train-Uebungen einzuberufenden Kavalleristen der Reserve (Spalte 9. 11 der Anlage)
sind mit Rücksicht an den Bedarf zum Theil aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welhe emäß
es §. 40 der Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet zum Train- 60
Versonal entlassen worden sind, anderentheils den ältesten Jahresklassen der Reserve zu entnehmen.
Außerdem können die in Ziffer 9 der schlehochsten Kabinets-Ordre erwähnten 26 Reservisten der
Kavallerie nach Sedarf und soweit sie sich, im Besonderen auch mit Berücksichtigung ihrer
bürgerlichen Lebensstellung, Mur Wahrnehmung von Wachtmeisterstellen bei mobilen Train-
ormationen eignen, auf 6 Wochen zum Train eingezogen werden. erden dagegen diese Mann-
chaften gemäß der den Generalkommandos ertheilten Ermächtigung zu Kavallerie-Regimentern
einberufen, so ist auf diejenigen Reservisten zu rücksichtigen, die — ohne Offizier-Aspiranten zu
sein — nach einjähriger Dienstzeit entlasen. isher aber von der Ableistung einer Uebung befreit
bleiben mußten. Im Hinblick auf den Ausbildungszweck werden die Generalkommandos auf eine
besonders sorgfältige Auswahl der zu Uebungen beim Train emzubeordernden Reserwisten der
Kavallerie aufmerksam gemacht.