Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage — Spalte 9. 11 — bezeichneten Mann-
schaften aktive Unteroffiziere der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Train-Formationen
bestimmt sind, sowie auch als Sergeanten für Felo- bz. Reserve-Feld-Telegraphen-Abtheilungen be-
stimmte Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des
Traindienstes gestellt oder eingezogen werden.
21) Für die Uebungs-Kompagnien des Trains ist seitens der Generalkommandos den Train-Bataillonen
die erforderliche Zahl aus den zum Verkauf bestimmten, für diese Zwecke aber noch geeigneten
Dienstpferden der Kavallerie und Artillerie zu überweisen und zwar für jede Kompagnie zu
84 Gemeinen:
20 Reitpferde,
44 Stangenpferde 1 zur Bespannung von 20 vierspännigen und 2 Karren-Fahr-
40 Vorderpferde zeugen, und
4 Krümperpferde
und für jede Kompagnie zu 66 Gemeinen:
16 Reitpferde,
3 Jiugenuser e zur Bespannung von 16 vierspännigen Fahrzeugen, und
4 Krümperpferde.
Die Kompagnien mit starkem Pferdestande üben bei den einzelnen Bataillonen unmittel-
bar nacheinander, diejenigen mit schwächerem (bei dem Gardekorps und II. Armeekorps) in zwei
Folgen, gleichfalls unmittelbar nacheinander.
Das Generalkommando des III. Armeekorps hat sich zuvor mit dem Generalkommando
des Gardekorps wegen Ueberweisung der bei diesem noch verfügbaren Pferde für das Branden-
burgische Train-Bataillon Nr. 3 in Verbindung zu setzen.
Der roßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien ist, soweit angängig, durch einen Roßarzt
desselben Standortes mit zu versehen.
22) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der
Kavallerie oder Artillerie beritten zu machen.
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind
v den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen
Offiziere.
23) Von der gemäß Ziffer 10 der vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre angeordneten Uebung
bei den Feld-Artillerie-Regimentern sind im Hinblick auf den späteren Verwendungszweck solche
Kavallerie-Reservisten, welche im Mobilmachungsfalle besondere Verwendung als Feldgendarmen,
Reserve = Unteroffizier-Aspiranten, Handwerker u. s. w. finden, sowie Mannschaften der
Kürassiere ganz auszuschließen.
24) Den zu Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Fuß-Artillerie als Bataillons= und Kompagnie=
Führer oder als Adjutanten außerhalb ihrer Standorte kommandirten Offizieren der Linie wird
die Mitnahme ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds in den Fällen
gestattet, in welchen die Entfernung 50 km oder mehr beträgt.
25) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone der Fuß-Artillerie ist auch der tarifmäßige Geschäfts-
Jimmer-Servis eines Linien-Infanterie-Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig.
26) Die Bestimmungen über die Ausführung der Schießübungen sind von den die Uebungen leitenden
Behörden zu erlassen.
Schießpreise gelangen nicht zur Vertheilung.
27) egsesosten. und Tagegelder behufs Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes werden
nicht bewilligt.
28) Bezüglich der Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung siehe Erlaß vom 7. April 1886
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 108).
29) Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den eigenen Augmentationsbeständen der be-
züglichen Truppentheile zu entnehmen bz. seitens der Artillerie-Depots nach den Anweisungen
der Generalkommandos zu verabfolgen.
Nach beendeter Uebung haben diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentationswaffen
in eigenem Verwahrsam halten, die im Gebrauch gewesenen Waffen in brauchbaren, völlig ein-
wandfreien Zustand zu versetzen und wiederum in Verwahrsam zu nehmen.
Alle aus Artillerie-Depots empfangenen Waffen sind nach beendeter Uebung — sofern
dieselben nicht noch für die Uebungen der Ersatz-Reservisten benöthigt werden — in gewöhnlicher