stellung
65
Beurlanbtenstandes im Etatsjahre 1887/88.
sind ein zuziehen be i:
dem Train
zu Train-Uebungen
zur Bildung von
Sanitäts-Detachements
Bemerkungen
9.
10.
11.—
I. Aus der Reserve des Trains
auf 16 Tage:
im Herbst:
bei dem Gardekorps und II. Armeekorps
je 4 Kompagnien in der Stärke von:
1 Rittmeister,
1 Premierlieutenant,
7 wlondrüutenan, saliek
nteroffizieren, einschlieb
66 Gemeinen — licheom
bei dem I., III. bis XI., XIV. und
XV. aArmeser * sowie beider gro
ogli essischen (25.) Division
⁊ 2 eesssschen (25 k in der
Stärke von:
1 Rittmeister,
1 Premierlieutenant,
3 konrüentenan,
11 Unteroffizieren, . «
84 Gemeinen (Trainfahrer),,
II. Aus der Reserve der
Kavallerie auf 20 Tage:
im Mai, ohne Formirung befenderer
Kompagnien:
bei dem Gardekorps, dem I., III., IV.,
VI. bis VIII., X., XI., XIV. und XV.
Armeekorps je 64 Gefreite bz. hierfür
geeignete Gemeine'“ ), bei dem II., V.
und IX. Armeekorps je 80, bei der
einschließ-
—— — ÔÒÁ Ú
*) Die
der 25. Divifion kann aus Mannschaften
des Gsse XI. Armeekorps formirt
wer
*#) Die für Wachtmeisterstellen aus-
3 Reservisten kommen auf die
vorstehenden Zahlen nicht in Anrechnung
(s. Zi ; 20 der Ausführungs-Bestim-
mungen).
ich Hessischen (25.) Division 1
weite Uebungs- Kompagnie
auf 12 bz. 13 Tage:
bei dem I., II., IX., X.
und XI. Armeekorps je ein
Detachement in der Stärke
von:
1 Rittmeister,
1 Premierlieutenant,
1 Sekondelieutenant,
18 Unteroffizieren,
2 Lazarethgehülfen,
2 Unterlazarethgehülfen,
4 Hornisten und
174 Gemeinen.
1)
2)
Auf die nebenstehenden Mannschafts-
stärken kommen nicht in Anrechnung und
nd somit außerdem im gleichen Um-
ange wie bisher zu den Uebungen heran-
zuziehen:
die Offizier-Aspiranten, die im
Magazin-Verwaltungs-, Speditions-
und Sanitätsdienst auszubildenden
Unteroffiziere und Gemeinen; die
Militär-Telegraphisten. Brbütlich der
Uebungenderletzteren, sowie der Arbeits-
soldaten erfolgt besondere Bestimmung.
Wird daher die Uebungsdauer nicht
verlängert (Ziffer 3 der Ausführungs-
Bestimmungen), so können die in den ein-
* Spalten ausgeworfenen Uebungs-
3)
4)
5)
tärken voll zur Ein behung elangen.
ird die höchste zulässige
10 pCt. an Unteroffizieren bz. Unter-
offizierdienstthuern nicht 2 so ist
für jeden fblenden Unteroffizier bz.
Unteroffizierdienstthuer doch nur je ein
Gemeiner der betreffenden Waffe einzu-
ziehen. Eine Ueberschreitung der aus-
eworfenen Kopfstärken hat daher nicht
stat ufinden.
Bei der Infanterie, sowie bei den Jägern
und Schützen sind nur solche Mann-
schaften einzuziehen, welche mit dem
Gewehr M/71. 84 noch nicht ausgebildet
sind. Reicht der Bestand an übungs-=
pflichtigen dergleichen Reservisten nicht
aus, um die Uebungsstärken voll zu er-
reichen, so sind letztere entsprechend zu
ahl von
verringern.
Der gus die Hohenzollernschen Lande
entfallende Antheil an übenden Mann-
schaften der Infanterie ist seitens des
Generalkommandos VIII. Armeekorps
dem des XIV. Armeekorps mitzutheilen.