Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

stellung 
65 
Beurlanbtenstandes im Etatsjahre 1887/88. 
  
  
sind ein zuziehen be i: 
  
dem Train 
  
zu Train-Uebungen 
zur Bildung von 
Sanitäts-Detachements 
Bemerkungen 
  
9. 
10. 
11.— 
  
I. Aus der Reserve des Trains 
auf 16 Tage: 
im Herbst: 
bei dem Gardekorps und II. Armeekorps 
je 4 Kompagnien in der Stärke von: 
1 Rittmeister, 
1 Premierlieutenant, 
7 wlondrüutenan, saliek 
nteroffizieren, einschlieb 
66 Gemeinen — licheom 
bei dem I., III. bis XI., XIV. und 
XV. aArmeser * sowie beider gro 
ogli essischen (25.) Division 
⁊ 2 eesssschen (25 k in der 
Stärke von: 
1 Rittmeister, 
1 Premierlieutenant, 
3 konrüentenan, 
11 Unteroffizieren, . « 
84 Gemeinen (Trainfahrer),, 
II. Aus der Reserve der 
Kavallerie auf 20 Tage: 
im Mai, ohne Formirung befenderer 
Kompagnien: 
bei dem Gardekorps, dem I., III., IV., 
VI. bis VIII., X., XI., XIV. und XV. 
Armeekorps je 64 Gefreite bz. hierfür 
geeignete Gemeine'“ ), bei dem II., V. 
und IX. Armeekorps je 80, bei der 
einschließ- 
—— — ÔÒÁ Ú 
*) Die 
der 25. Divifion kann aus Mannschaften 
des Gsse XI. Armeekorps formirt 
wer 
*#) Die für Wachtmeisterstellen aus- 
3 Reservisten kommen auf die 
vorstehenden Zahlen nicht in Anrechnung 
(s. Zi ; 20 der Ausführungs-Bestim- 
mungen). 
  
ich Hessischen (25.) Division 1 
weite Uebungs- Kompagnie 
auf 12 bz. 13 Tage: 
bei dem I., II., IX., X. 
und XI. Armeekorps je ein 
Detachement in der Stärke 
von: 
1 Rittmeister, 
1 Premierlieutenant, 
1 Sekondelieutenant, 
18 Unteroffizieren, 
2 Lazarethgehülfen, 
2 Unterlazarethgehülfen, 
4 Hornisten und 
174 Gemeinen. 
  
  
  
1) 
2) 
Auf die nebenstehenden Mannschafts- 
stärken kommen nicht in Anrechnung und 
nd somit außerdem im gleichen Um- 
ange wie bisher zu den Uebungen heran- 
zuziehen: 
die Offizier-Aspiranten, die im 
Magazin-Verwaltungs-, Speditions- 
und Sanitätsdienst auszubildenden 
Unteroffiziere und Gemeinen; die 
Militär-Telegraphisten. Brbütlich der 
Uebungenderletzteren, sowie der Arbeits- 
soldaten erfolgt besondere Bestimmung. 
Wird daher die Uebungsdauer nicht 
verlängert (Ziffer 3 der Ausführungs- 
Bestimmungen), so können die in den ein- 
* Spalten ausgeworfenen Uebungs- 
3) 
4) 
5) 
tärken voll zur Ein behung elangen. 
ird die höchste zulässige 
10 pCt. an Unteroffizieren bz. Unter- 
offizierdienstthuern nicht 2 so ist 
für jeden fblenden Unteroffizier bz. 
Unteroffizierdienstthuer doch nur je ein 
Gemeiner der betreffenden Waffe einzu- 
ziehen. Eine Ueberschreitung der aus- 
eworfenen Kopfstärken hat daher nicht 
stat ufinden. 
Bei der Infanterie, sowie bei den Jägern 
und Schützen sind nur solche Mann- 
schaften einzuziehen, welche mit dem 
Gewehr M/71. 84 noch nicht ausgebildet 
sind. Reicht der Bestand an übungs-= 
pflichtigen dergleichen Reservisten nicht 
aus, um die Uebungsstärken voll zu er- 
reichen, so sind letztere entsprechend zu 
ahl von 
verringern. 
Der gus die Hohenzollernschen Lande 
entfallende Antheil an übenden Mann- 
schaften der Infanterie ist seitens des 
Generalkommandos VIII. Armeekorps 
dem des XIV. Armeekorps mitzutheilen.
	        
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