Kriegeministerium. Berlin den 9. März 1887.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß die
weiteren Bestimmungen bei Ausgabe der Proben ergehen werden.
No. 90/3. 87. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 39.
Uebergang der Festung Nen-Breisach in den Befehls- und Verwaltungs-Bereich des XIV. Armeekorps.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß am 1. April 1887 die Friung. Neu-Breisach aus dem
Befehls= und Verwaltungs-Bereiche des XV. Armeekorps in densenigen des XIV. Armeekorps übertritt. —
In Betreff der Ersatz= und Landwehr-Angelegenheiten, sowie der Regelung der Verhältnisse der heimathlichen
Irvaliden erfolgt Rerburch teine Aenderung. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 24. Februar 1887.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. . · Berlin den 9. März 1887.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 158/3. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. mw|-ZÜD„TN „ Berlin den 23. Februar 1887.
Nr. 40.
Reisekosten 2c. der Königlichen Regierungs-Banmeister.
Die Bestimmungen vom 10. Januar 1876 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 17) zur Ausführung der Verord-
nung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten,
werden dahin abgeüändert, daß
unter IV
die Königlichen Regierungs-Baumeister
hinzutreten.
No. 87/12. 86. B. 5. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 41.
Kriegeminssterium,. - Berlin den 3. März 1887.
erechnung der aktiven Dienstzeit in Folge kalanksherschreitung, nnerlanbter Enutfernung und
Fahnenslucht.
Im Anschluß bz. unter Abänderung der Erlasse des Allgemeinen Kriegs-Departements vom 26. Mai 1877
und 16. Marz 1878 (Nr. 421/5. 77. A. 1. und Nr. 957/2. 78. A. 2.), sowie des Militär-Oekonomte-
Departements vom 28. Januar 1882 (Nr. 676/12. S. M. O. D. 3.) wird hiermit Nachstehendes bestimmt:
# 1) Die Zeit einer Urlaubsüberschreitung, unerlaubten Entfernung und Fahnenflucht (§§. 64 und
folgende des Militär-Straf-Gesetz-Buchs) ist ohne Rücksicht auf ihre Dauer von der Anrechnung
auf die aktive Dienstzeit ausgeschlossen. Ein Nachdienen der entsprechenden Zeit ist jedoch in den
Fällen des §. 64 des Militär-Straf-Gesetz-Buchs, wenn die unerlaubte Entfernung bz. Urlaubs-
überschreitung zu einer bloßen Disziplinarbestrafung geführt hat (§. 3 des Einführungs-Gesetzes
zum Militär-Straf-Gesetz-Buch) zu erlassen.
2) Der Zeitraum, um welchen sich — im Fall zu 1, sowie wenn die Zeit einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Wochen nachzudienen ist (§. 18 des Militär-Straf-Gesetz-Buchs) oder beim Zusammen-
treffen beider Fälle — die aktive Dienstzeit verlängert, ist von dem Ablauf des dritten Dienst-
jahres nach dem wirklich erfolgten Diensteintritt und, soweit der 1. Oktober gemäß §. 7,1 der Ersatz-
Ordnung als Einstellungstag gilt, vom 1. Oktober ab, nicht von dem in den alljährlich erlassenen
Rekrutirungsbestimmungen festgesetzten Entlassungstage der zur Reserve zu beurlaubenden
Mannschaften der betreffenden Lahregllasse an, zu berechnen.
No. 31/2. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.