Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Anlage 4. 
—. 
Uebungen der Arbeitssoldaten. 
1) Es sind zur Uebung einzuberufen: 
a. beim I. Armeekorps 25 Mann 
b. - II. - 40 
c. III. - 60 - 
d. = V III. - 450 
e. - X. - 15 
s. - XI. - 15 
2) Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage. 
3) Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in 
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wieviel aus 
der Landwehr einzuberufen sind, wird den Generalkommandos 
überlassen. 
4) Auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer An- 
zahl — ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kommandiren. 
Wenn an einem Orte zu derselben Zeit 30 und mehr Arbeits- 
soldaten eingezogen werden, so können dieselben einem Offizier 
unterstellt werden. 
5) Offizier und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die Zulagen 
gemäß § 51 des Geldverpflegungs-Reglements im Frieden. 
6) Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und 
der Verrechnung der Kosten wird auf den § 24 bezw. die Er- 
läuterung zur Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter- 
Abtheilungen Bezug genommen. 
7) Falls die Einzichung der Arbeitssoldaten etwa zu Be- 
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem Kriegs- 
ministerium zum 10. Dezember 1888 mitzutheilen.
	        
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