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Ueber Art und Umfang der Ausbildung trifft die General-
Inspektion der Feld-Artillerie Bestimmung.
6) Nach Schluß der Uebungen sind von den Feld-Artillerie-
Regimentern Berichte über den erreichten Grad der Ausbildung
der einberufenen Offiziere durch die Feld-Artillerie-Brigaden
den Generalkommandos einzureichen und dabei diejenigen Offiziere
besonders namhaft zu machen, deren wiederholte Einberufung
wegen ungenügender Leistungen bei der ersten erforderlich erscheint.
7) Offiziere, welche eine oder mehrere Uebungen bei der
Feld-Artillerie mit Erfolg abgeleistet haben, sind für den Mobil-
machungsfall in der Regel zur Verwendung bei den Munitions=
Kolonnen zu bestimmen, auch wenn sie inzwischen in den Bereich
anderer Armeekorps verziehen.
8) Die zu diesen Uebungen eingezog
Offiziere verbleiben dem Beurlaubtenstande ihrer s ihre
Beförderung in derselben erfolgt auf Grund der anläßlich der
Uebungen bei der Feld-Artillerie dargethanen Befähigung.
9) Ausnahmsweise können in zweiter Linie, unter Inne-
haltung der vorstehend unter 3 mit Bezug auf die Zahl der
einzubeordernden Offiziere gegebenen Beschränkungen, auch
Offiziere von der Landwehr-Feld-Artillerie (einschl.
des 2. Aufgebots), welche für den Fall einer Mobilmachung als
Kommandeure bz. Zugführer bei Munitions-Kolonnen be-
stimmt sind, zu einer vierzehntägigen Uebung im Sinne vor-
stehender Gesichtspunkte herangezogen werden, sofern dieselben sich
zu einer solchen Uebung, als einer freiwilligen, bereit erklären.
Bezügliche Anträge sind den Generalkommandos durch die
General-Inspektion der Feld-Artillerie zu übersenden.
Land -Kavallerie=