Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Ueber Art und Umfang der Ausbildung trifft die General- 
Inspektion der Feld-Artillerie Bestimmung. 
6) Nach Schluß der Uebungen sind von den Feld-Artillerie- 
Regimentern Berichte über den erreichten Grad der Ausbildung 
der einberufenen Offiziere durch die Feld-Artillerie-Brigaden 
den Generalkommandos einzureichen und dabei diejenigen Offiziere 
besonders namhaft zu machen, deren wiederholte Einberufung 
wegen ungenügender Leistungen bei der ersten erforderlich erscheint. 
7) Offiziere, welche eine oder mehrere Uebungen bei der 
Feld-Artillerie mit Erfolg abgeleistet haben, sind für den Mobil- 
machungsfall in der Regel zur Verwendung bei den Munitions= 
Kolonnen zu bestimmen, auch wenn sie inzwischen in den Bereich 
anderer Armeekorps verziehen. 
8) Die zu diesen Uebungen eingezog 
Offiziere verbleiben dem Beurlaubtenstande ihrer s ihre 
Beförderung in derselben erfolgt auf Grund der anläßlich der 
Uebungen bei der Feld-Artillerie dargethanen Befähigung. 
9) Ausnahmsweise können in zweiter Linie, unter Inne- 
haltung der vorstehend unter 3 mit Bezug auf die Zahl der 
einzubeordernden Offiziere gegebenen Beschränkungen, auch 
Offiziere von der Landwehr-Feld-Artillerie (einschl. 
des 2. Aufgebots), welche für den Fall einer Mobilmachung als 
Kommandeure bz. Zugführer bei Munitions-Kolonnen be- 
stimmt sind, zu einer vierzehntägigen Uebung im Sinne vor- 
stehender Gesichtspunkte herangezogen werden, sofern dieselben sich 
zu einer solchen Uebung, als einer freiwilligen, bereit erklären. 
Bezügliche Anträge sind den Generalkommandos durch die 
General-Inspektion der Feld-Artillerie zu übersenden. 
Land -Kavallerie=
	        
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