Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Die Friedens-Transport-Ordnung tritt am 1. April d. J. in Krast, mit welchem Tage das „Reglement 
für die Beförderung von Truppen 2c. auf Eisenbahnen 2c. von 1870“ außer Wirtsamkeit gesetzt wird. 
ie neuen Formulare zu Militärfahrscheinen werden von der Reichsdruckerei hergestellt und vorräthig 
gehalten werden. 
No. 272/3. 38. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 51. 
Straf= und Steckbriefs Nachrichten. 
Nach §. 8 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, sind für die in den I§. 2 und 3 dieser 
Verordnung bezeichneten Strafnachrichten — A und B = bestimmte Formulare vorgesehen, für deren Größe 
und Format die der Verordnung beigegebenen Musterformulare maßgebend sein sollen. Die Größe dieser 
Musterformulare ist nach einer Mittheilung des Herrn Staatssekretärs des Reichsjustizamts neuerdings auf 
192 Millimeter Breite und 255 Millimeter Höhe der betreffenden Quartblätter feltgestell worden; es sind 
daher für die Straf-Nachrichten (A und B) und für die durch die Allgemeine Verfügung vom 6. Oktober 1887 
(Just.-Min.-Bl. S. 272) zur Einführung gelangten Sieckbriefs-Nachrichten (O) in Zukunft nur Formulare 
der bezeichneten Größe zu benutzen. 
Hierbei nehme ich Veranlassung darauf hinzuweisen, daß für jene Formulare die Verwendung 
besonders starken Papiers geboten erscheint und daß die Namen der verurtheilten bz. verfolgten Personen 
in den Straf= und Steckbriefs-Nachrichten möglichst genau und deutlich zu schreiben sind. 
Zur Beseitigung von Zweifeln bestimme l ferner, daß die in der allgemeinen Verfügung vom 
6. Oktober 1887 über die Behandlung und Verwahrung von Steckbriefs-Nachrichten getroffenen Anordnungen 
1tt Anwendung gelangen, gleichviel ob die verfolgende Behörde eine preußische ist oder einem anderen Bundes- 
taate angehört. 
Schließlich wird bemerkt, daß die Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung vom 6. Oktober 1887 
durch gemeinsame Verfügung des Präsidenten und des Oberstaatsanwalts bei dem gemeinschaftlichen 
Thüringischen Oberlandesgericht zu Jena vom 24. Dezember 1887 in dem Bezirke dieses Gerichts zur Ein- 
führung gelangt sind. Die dortigen Registerbehörden sind angewiesen, alle, auch die von den Behörden anderer 
Bundesstaaten ausgehenden Steckbriefs-Nachrichten gleichmäßig zu behandeln. 
Berlin den 21. Februar 1888. 
Der Justizminister. 
riedberg. 
An sämmtliche Justizbehörden. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. März 1888. 
Vorstehende allgemeine Verfügung des Königlich Preußischen Herrn Justizministers wird mit Bezug 
auf die im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15 für 1882 — Seite 137,166 — und Nr. 29 für 1887 — 
Seite 339/342 — enthaltenen Bekanntmachungen behufs gleichmäßiger Beachtung seitens der Truppentheile 
bz. Militärbehörden zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 369/2. 88. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. 0(87V2WVWVWP..D)) » 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 14. März 1888. 
Nr. 52. 
Wohlthätigkeit. 
Seitens eines Patrioten ist dem Kriegsministerium eine Summe von 1000 „KA zur Verfügung gestellt, um 
solche zum 22. d. M., dem Geburtstage Seiner Hochseligen Majestät des Kaisers und Königs Wilhelm, 
an 10 Invaliden bz. Theilnehmer des Krieges 1870/71 und 
an 10 Hinterbliebene solcher im gedachten Kriege gebliebener bz. später in Folge von Ver- 
wundungen oder Kriegsstrapazen gestorbener Personen 
zu vertheilen, welche in hilfsbedürftiger Lage sich befinden, einer Unterstützung für würdig zu erachten und 
aus dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen gebürtig sind. 
 
	        
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