Artikel II.
S. 1.
Verzichte auf Wittwen= und Waisengeld, welche auf Grund der Is. 23, 24 des Gesetzes vom
20. April 1881 oder der §§. 26, 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 erklärt sind, dürfen bis zum 30. Juni 1888
einschließlich widerrufen werden. Auf Rechtsnachfolger geht diese Befugniß nicht über.
Der Reichskanzler kann, soweit die dienstlichen Verhältnisse der Betheiligten es erfordern, die Frist
angemessen verlängern.
S. 2.
Der Widerrufende hat denjenigen Betrag an Wittwen= und Waisengeldbeiträgen zur Reichskasse
nachzuentrichten, welcher ohne Erklärung des Verzichts von ihm hätte entrichtet werden müssen.
Die Tilgung dieser Schuld geschieht in Theilbeträgen von drei Prozent des Diensteinkommens, des
Wartegeldes oder der Pension nach den für die Erhebung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge bestehenden
Vorschriften mit der Maßgabe, daß es dem Beitragspflichtigen jederzeit freisteht, den Rest seiner Schuld zur
Reichskasse zu zahlen. 4
er nach dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungedeckte Betrag wird von den zunächst
fälligen Raten des Wittwen= und Waisengeldes vorweg in Abzug gebracht.
8. 3.
Mitgliedern einer der im §. 22 des Gesetzes vom 20. April 1881 und im §. 25 des Gesetzes vom
17. Juni 1887 bezeichneten Landesanstalten, welche gemäß §. 1 den Verzicht widerrufen und gleichzeitig aus
der Landesanstalt ausscheiden, sind die an die letztere seit der Verzichtleistung entrichteten Beiträge aa die nach
8. 2 zu machenden Nachzahlungen anzurechnen.
Gehört der Widerrufende einer Militär-Wittwenkasse als Mitglied an, so ist die Erhöhung der von
ihm bei der letzteren versicherten Pension unzulässig und, soweit sie nach dem 30. Juni 1887 erfolgt ist, ohne
irkung.
Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht, sowie der
Wittwen= und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diensteinkommen abhängig, so werden für
die fernere Beitragspflicht des Widerrufenden zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden
Wittwen= und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur insoweit in Ansatz gebracht,
als sie am 1. Juli 1887 erreicht waren. Artiker
etikel III.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung. . .-
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin den 5. März 1888. n„
(L. S) Wilhelm.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 23. März 1888.
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetz vom 5. März 1888, betreffend den Erlaß der Wittwen= und Waisengeldbeiträge von Angehörigen
der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichs-Gesetzblatt Seite 65).
I. Zu Artikel l.
Mit der vom 1. April 1888 erfolgenden Einstellung der Erhebung der Wittwen= und Wasengelo
beiträge ist weder bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen eine Fürsorge des Reichs eintritt, noch hinsichtlich
des Umfangs dieser Fürsorge eine Aenderung verbunden. Auch bleiben die in §. 16 des Militär-Hinterbliebenen-
Gesetzes vom 17. Juni 1887 enthaltenen Vorschriften nach wie vor in Geltung, nach welchen die Bewilligung
von Wittwen= und Waisengeld in Fällen des Absterbens vor Erfüllung der zur Pension berechtigenden
Dienstzeit oder die Anrechnung an sich nicht pensionsfähiger Dienstzeit bei Festsetzung des Wittwen= und
Waisengeldes dem Reichskanzler vorbehalten ist.