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II. Zu Artikel II s5. 1—4.
Die Erklärungen, wodurch Verzichte auf Wittwen= und Waisengeld widerrufen werden, sind bei
Vermeiden des Ausschlusses bis zum 30. Juni 1888 einschließlich abzugeben und in zweifacher
Ausfertigung auf dem Dienstwege denjenigen Behorden vorzulegen, welche nach der Ausführungs-
bestimmung unter Nr. 4 zu den §§. 4, 5 und 32 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes vom
17. Juni 1887 (Armee-Verordnungs-Blatt für 1887 Seite 218) zuständig sein würden, wenn
es sich um die Feststellung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen handelte.
Sollten die dienstlichen Verhältnisse eines Betheligten die gesetzlich dem Reichskanzler vor-
behaltene Verlängerung der Widerrufsfrist erforderlich machen, so ist von der betreffenden Dienst-
kehörde ein Antrag an das Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, zu richten.
Die Widerrufs-Erklärungen haben dahin zu lauten:
daß der Erklärende auf Grund des Gesetzes vom 5. März 1888 den von ihm gemäß §. 26
oder §. 27 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes ausgesprochenen Verzicht auf Wittwen= und
Waisengeld für neine etwaigen künftigen Hinterbliebenen widerruft und, sofern der Verzicht
auf Grund des F. 26 des Hinterbliebenen-Gesetzes erfolgt war, gleichzeitig erklärt, ob er
aus der Militär-Wittwenkasse oder der sonstigen (näher zu bezeichnenden) Landesanstalt
Auscheidet oder nicht. ç.
Erklärt der Widerrufende sein Ausscheiden aus der Wittwenkasse rc., so hat derselbe der
Erklärung die in seinem Faestte befindlichen Aufnahmescheine der Ausen sowie die sämmtlichen
Quittungen über die für die Zeit vom 1. Juli 1887 bis Ende März 1888 entrichteten Wittwen-
2c. Kassen-Beiträge beizufügen.
Die Behörden, welchen nach Vorstehendem die Widerrufs-Erklärungen vorzulegen sind, setzen den
Betrag der Wittwen= und Waisengeldbeiträge fest, welchen jeder Widerrufende nach Maßgabe
des Artikels II 8§. 2 und 3 zur Reichskasse nachzuentrichten hat. Gleichzeitig ermitteln dieselben
nach Vorschrift der §§. 4 und 5 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes die zur Tilgung der Schuld
in Höhe von drei Prozent des gegenwärtigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension
zu erhebenden Theilbeträge und versehen die Betheiligten mit entsprechender Nacheicht unter dem
Hinzufügen, daß ihnen jederzeit freisteht, den Rest der Schuld zur Reichskasse zu zahlen.
Handelt es sich um den Widerruf eines auf Grund des F. 26 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes
erfolgten Verzichts, ohne daß der Widerrufende gleicheiig aus der Landesanstalt ausscheidet, so
übersendet die Behörde die eine Ausfertigung der Widerrufs-Erklärung an die Direktion der
betreffenden Wittwenkasse 2c. zur etwaigen Veranlassung nach Maßgabe des Artikels II §. 4 des
Gesetzes vom 5. März 1888. Hierbei wird bemerkt, daß die vormals Kurfürstlich Hessische
Militär-Wittwen= und Waisen-Anstalt und die vormals Herzoglich Nassauische Offizier-Wittwen-
und Waisenkasse zum Eeschäftsbereich der General-Direktion der Königlich Preußischen Militär-
Wittwen-Pensions-Anstalt gehören.
Im Falle des Widerrufs eines Verzichts mit Ellärung, des Austritts aus der Wittwenkasse 2c.
sendet die Behörde die eine Ausfertigung der Widerrufs-Erklärung unter Anschluß der betreffenden
Aufnahmescheine zur Entscheidung über den Austritt an die Direktion der Wittwenkasse 2c. unter
augnüchcher Bescheinigun in dem Anschreiben, daß der Widerruf des Verzichts rechtsgiltig
erfolgt ist.
. Bei dem Widerrufe von Verzichten auf Grund des §. 27 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes
(Lebensversicherung) ist die eine Ausfertigung der Widerrufs-Erklärung mit Bescheinigung über
die Rechtsgiltigkeit des Widerrufs dem Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen,
vorzulegen, welches demnächst die seiner Zeit gemäß den Ausführungs-Bestimmungen zu dem §. 27
des Hinterbliebenen-Gesetzes in Bezug auf den Gewahrsam der Versicherungspapiere, die Abführung
der Prämien und dergleichen verfügten Maßnahmen aufheben wird.
. Die Erhebung der in Folge Widerrufs nachzuentrichtenden Wittwen= und Waisengeldbeiträge
geschieht durch diejenigen Kassen, welche die Zahlung des Diensteinkommens, Wartegeldes oder
der Pension zu bewirken haben.
Die eingehenden Theilbeträge sind solange als Depositen zu führen, bis der ganze nachzu-
entrichtende Betrag gedeckt ist oder die Verpflichtung zur Nachentrichtung erlischt. Die Verem-
nahmung zur Reichskasse und zwar unter den bisherigen Einnahme-Titeln „Wittwen= und
Waisengeldbeiträge" findet demnächst auf Grund besonderer Einnahme-Designationen je in einer