Summe statt. In den Designationen ist das Sachverhältniß zu erläutern; denselben sind die
Widerrufs-Erklärungen in beglaubigter Abschrift beizufügen.
In Betreff der Verpflichtung zur Nachentrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge werden
die Vorschriften in Artikel II §. 2 des Gesetzes dahin erläutert, daß diese Verpflichtung — soweit
sie nicht auf einem der daselbst gedachten Wege hätte getilgt werden müssen, und vorbehaltlich
des Abzugs des bei dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungedeckten Betrags von den
nächstfälligen Naten des Wittwen= und Waisengeldes — auf die Erben nicht übergeht und
außerdem erlischt, sobald eine der im §. 6 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes aufgeführten
Voraussetzungen eintritt. in
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. März 1888 treten die zu dem Mölitzr hintertsiebenen
Eelsetze erlassenen Ausführungsbestimmungen insoweit auszer Kraft, als sich dieselben auf die laufende Erhebung
und Verrechnung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge beziehen.
Insbesondere kommt auch die zu den §F. 6 und 7 des letzteren Gesetzes erlassene Bestimmung unter
Nr. 3, betreffend Angaben über die Beitragspflicht der in Ruhestand tretenden Offiziere rc., in Wegfall.
Die Bescheinigung unter der nach dem Muster der Anlage 5 zu den erwähnten Ausführungs-
Bestimmungen aufzustellenden Nachweisung hat fortan wie folgt zu lauten:
„Daß auf den voraufgeführten Offizier (Arzt, Beamten 2c.) das obenbezeichnete Gesetz Anwendung
findet, bescheinigt
**
den 188
(Behörde).“
No. 1254/3. 38. C. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 19. März 1888.
Nr. 62.
Stempel zu Kauf= und Lieferungs-Verträgen.
Der nachfolgende Erlaß des Preußischen Herrn Finanzministers an die Provinzial-Steuer-Behörden vom
20. Januar d. J. wird hierdurch zur Kenntniß der Armce gebracht.
No. 180/3. 88. B. 1. BVronsart v. Schellendorff.
Finanzministerium. Berlin den 20. Januar 1888.
Von der Steuer-Verwaltung ist bisher in Uebereinstimmung mit wiederholten gerichtlichen Ent-
scheidungen angenommen, da
1. der durch §. 11 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881 (R. G. Bl. S. 185) außer
Anwendung gesetzte Preußische Stempel für die in Tarifnummer 4 zu diesem Gesetze bezeichneten
reichsstempelpflichtigen Schriftstücke seit dem 1. Oktober 1885 als dem Tage des Inkrafttretens
des Reichsgesetzes vom 3 1885 (N. G. Bl. S. 171 und 179) insoweit wieder zu erheben
sei, als es sich um Geschäfte handelt, welche nicht unter Tarifnummer 4 zu dem letztgedachten
Gesetze fallen; 2 M
9. Mai
die „Anmerkung“ zu Tarifnummer 4 des Gesetzes vom 3. Juni 1885, wonach Kauf= und sonstige
Anschaffungsgeschäfte über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte
engen von Sachen oder Waaren steuerfrei sind, nur auf solche Geschäfte sich beziehe, welche
an sich unter Tarifnummer 4 zu dem erwähnten Gesetze fallen, d. h. welche unter grmwe-
legung von Usancen einer Börse über Mengen von Waaren geschioffen sind, für die an der
betreffenden Börse Terminpreise notirt werden.
Nachdem über die unter 1 erwähnte Frage von dem Reichsgericht (II. und IV. Civilsenat) in den
Erkenntnissen vom 4. Oktober und 28. November v. J., und über die unter 2 erwähnte, noch nicht zur Ent-
scheidung des Reichsgerichts gekommene Frage von anderen Gerichten, in einem der Auffasung der Steuer-
verwaltung entgegengesetzten Sinne entschieden ist, habe ich beschlossen, daß in Zukunft auch von den
Verwaltungsbehörden, unter Ausgebung des bisher von denselben festgehaltenen Standpunktes, nach der für