— 67 —
die errtragschlietenden günstigeren Auffassung verfahren werde. Es ist daher zu Kauf-, Rückkauf-, Tausch-
oder Lieferungs-Verträgen über Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, welche nach Gemicht,
Maß oder Schl ehandelt zu werden pflegen und welche entweder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebs-
materialien oder zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder
Verarbeitung bestimmt sind, sofern nicht eine der im §. 9 a, b und d des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881
erwähnten Ausnahmen vorliegt, ein Preußischer Stempel nicht zu verwenden; auch bin ich damit einverstanden,
daß — wie dies bereits durch die diesseitige Verfügung vom 6. Januar 1886 III 16260/85 nachgegeben ist —
die für Staatseisenbahn-Verwaltungen zu verwendenden Betriebsmaterialien in Bezug auf die Stempelfrage
den „gewerblichen Betriebsmaterialien“ gleichgeachtet werden.
Von der Verwendung eines Päeußh e1en Stempels ist ferner Abstand zu nehmen bei allen Kauf-
und sonstigen Anschaffungsgeschäften über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder bergestellie
Mengen von Sachen oder Waaren, gleichviel, ob die Geschäfte unter Zugrundelegung von Börsen- gen
und über Waaren, für welche Terminpreise notirt werden, geschlossen sind oder nicht. Die Befreiung bezieht
sich indessen, wie es in der „Anmerkung“ zu Tarifnummer 4 des Reichsgesetzes vom r 1885 heißt, nur auf
„Mengen von Sachen oder Waaren“,
mithin, wie auch in einem reichsgerichtlichen Erkenntniß vom 31. März v. J. anerkannt ist, nur auf solche
Gegenstände, welche in Mengen, d. h. nach Zahl, Maß oder Gewicht gehandelt werden (vertretbare Sachen).
Euer Hochwohlgeboren veranlasse ich, nach vorstehenden Grundsätzen in Zukunft verfahren zu lassen, auch
die gegen Sie schwebenden Prozesse über Stempelbeträge, welche nach Vorstehendem zu Unrecht erhoben sein
würden, durch Klaglosstellung der Kläger zu beendigen, und die unter Vorbehalt eingezahlten Stempel-
beträge, bei welchen die Klagefrist noch läuft, auf Antrag zu erstatten. Sie wollen indeß dafür Sorge
tragen, daß, wenn von Ihnen oder den Ihnen unterstellten Behörden Kauf= oder Lieferungs-Verträge
geschlossen werden, welche nach den bisherigen Grundsätzen stempelpflichtig gewesen wären, indeß nach dem
Obigen stempelfrei sind, die Betheiligten von vornherein auf die Stempelfreiheit des zu errichtenden Vertrages
aufmerksam gemacht werden, damit bei ihnen vollständige Klarheit darüber besteht, daß sie bei ihrer
Preisforderung einen Stempelaufschlag nicht zu berücksichtigen haben.
Der Finanzminister.
v. Scholz.
An
die Herren Provinzial-Steuer-Direktoren
und den Genernb Insperior. des Khüringischen
Zoll= und Handelsvereins 2c. Herrn Grolig
Hochwohlgeboren.
III 741. 11 652. 1 748. .
Kriegsministerium. Berlin den 20. März 1888.
Nr. 63.
Garnisonveränderungen einiger Infanterie-Regimenter.
Auf Allerhöchsten Befehl werden Ende dieses Monats verlegt:
1. Das Infanterie-Regiment Nr. 132 — unter Uebertritt in den Verband des XV. Armeekorps,
61. Infanterie-Brigade — von Glatz nach Straßburg,
2. das 1. Rheinische Infanterie-Regiment Nr. 25 — unter Uebertritt in den Verband des
XIV. Armeekorps, 56. Infanterie-Brigade — von Straßburg nach Rastatt,
3. das 1. Oberschlesische Infanterie-Regiment Nr. 22 — unter Uebertritt in den Verband des
VI. Armeekorps, 24. Infanterie-Brigade — von Rastatt nach Glatz.
No. 452/3. 38. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 21. März 1888.
Nr. 64.
Verlegung der 1. reitenden Batterie Hessischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 11.
Unter Behngnahn auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 24. Oktober 1872 bz. auf die zu
hdrend Versicht (Armer-Vererdnungs-Blalt für 1372 S. 308/315) wird hierdurch zur Kenntniß der
riee gebracht, daß die 1. reitende Batterie Hessischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 11 mit dem 30. September d. J.
von Fulda nach Cassel verlegt wird.
No. 376/3. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.