Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

üsiliere der Unteroffizierschulen werden bekleidet und verpflegt wie jeder Soldat des aktiven 
eeres. 
10. Wer in eine Unteroffizierschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirks- 
kommandeur seines Aufenthaltsorts oder bei einem der Kommandeure der Unteroffizierschulen in 
Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder unter Vorzeigung eines von dem Civil-Vor- 
atzende der Ersatz-Kommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldescheins persönlich 
u melden. 
3 Da die Unteroffizierschulen in Jülich und Weißenfels sich aus Unteroffizier-Vorschülern 
ergänzen, so findet die Einstellung von Freiwilligen daselbst nicht mehr statt. · 
die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen sowie die ärztliche Untersuchung günstig aus- 
gefallen, so wird zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vorgeschriebene längere aktive 
Dienstzeit (Ziffer 8) aufgenommen. 4 · . 
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Bezirkskommandeur den sreiwillgen Eintritt nach- 
gesucht haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizierschule, 
welcher sie zugetheilt worden sind. 
Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Klasse der vorläufig in 
die Heimath beurlaubten Freiwilligen. Die Einberusung erfolgt von derjenigen Unteroffizierschule, 
welche den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betreffenden Bezirkskommandeurs. 
Eine Lösung der Eintrittsverpflichtung kann nur mit Genehmigung der Inspektion der 
Infanterieschulen erfolgen. Kosten dürfen der Militär-Verwaltung herzurch nicht entstehen. 
Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintreffen auf einer Unteroffizierschule erbeten, so 
hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung ausnahmsweise ertheilt wird, die 
Kosten der Rückreise zu tragen. 
Die Wünsche der Freiwilligen um Zutheilung an eine bestimmte Unteroffizierschule sollen, 
soweit angängig, berücksichtigt werden. 
Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizierschulen findet alljährlich zweimal Katt, und 
war bei den Unteroffizierschulen Potsdam, Biebrich und Marienwerder im Monat Oktober, bei 
er Unteroffizierschule Ettlingen im Monat April. 
Wer zu diesen Zeitpunkten nicht einberufen werden kann, darf in freiwerdende Stellen der 
Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, der Unteroffizier- 
schule zu Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt, daß dann noch allen Auf- 
nahmebedingungen genügt wird. 4 
üsiliere der Unteroffizierschulen, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geringe 
eistungen als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unteroffizier- 
schulen entlassen. Solchen entlassenen Freiwilligen wird die in den Unteroffizierschulen zugebrachte 
Dienstzeit bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht im aktiven Heere nicht in Anrechnung gebracht. 
Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule erhalten bei guter Führung diejenigen Füsiliere, 
welche in die Heinath beurlaubt werden, eine einmalige Reise-Entschädigung. Während dieser 
Beurlaubung wird den Füsilieren die Löhnung bis zu 4 Wochen belassen. 
No. 63/4. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
  
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Kriegsministerium. Berlin den 8. April 1888. 
Nr. 79. 
Bestimmungen für die Anmeldungen zu den Unteroffizier-Vorschulen und Unteroffizierschulen. 
I. Nothwendige körperliche Eigenschaften für die Aufnahme.) 
A. Unteroffizier= vorschulen. 
1. Die zur Einstellung in die Unteroffizier-Vorschulen sich meldenden jungen Leute müssen mindestens 
14 Jahre alt, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu 
chronischen Krankheiten sein. Dieselben sollen eine Körpergröße von mindestens 151 em und einen 
Brustumfang von 70—76 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 
d ) Die ärztliche Untersuchung hat auf das Genaueste stattzufinden, da durch die Hin- und Rückreisen 
et von den betressenden Anstalten wegen körperlicher Untauglichkeit wieder entlassenen Freiwilligen der Militär-Ver- 
- unnöthige Kosten und den betreffenden jungen Leuten vielfach Nachtheile in ihrem bürgerlichen Fortkommen 
n. 
arillic- munmittelbar vor der Absendung der Freiwilligen vom Bezirkslommando nach der betrefsenden Anstalt ist die
	        
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