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1. 2. 3. 4. 5.
Zeitpunkt der
Direktion. Betriebsamt. Zugang. Abgang. eintretenden
Veränderung.
Magdeburg a#„ 1. Apri 64 aus
Herzberg—Landes- em Dezurk des Betriebs-
Braunschweig. Herzberg amts zu Paderborn (Eisen-
. schweig grenze (Badenhausen) bahnkreftionsbezrrt Han-
nover).
" Am 1. April 1888 in
Magdeburg (Magde- Sangerhausen — den Bezirk des Betriebs-
burg—Halberstadt.) Erfurt.
amtszu Erfurt (Eisenbahn-
eirebiionsbezt Erfurt).
Kriegsministerium. Berlin den 28. März 1888.
Vorstehende durch das Ministerium der üöffentlichen Arbeiten mitgetheilte Uebersicht wird hiermit zur
Kenntniß der Armee gebracht.
No. 629/3. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Ministerium
der össentlichen Arbeiten. Berlin den 15. März 1888.
Nr. 83.
Berechnung der Eisenbahn--Fahr- und Frachtgelder für Militärtransporte.
Nach der Bestimmung im §. 37 Ziffer 5 der Friedens-Transport-Ordnung sind für die Berechnung der
Transportgebühren die für den öffentlichen Verkehr auf dem benutzten Wege in den betreffenden Stations=
verbindungen, sei es für den Lokal= oder für den direkten Verlehr genehmigten Kilometerzeiger maßgebend.
Insoweit für den öffentlichen Personen-, Güter= oder Viehverkehr verschiedene Kilometerzeiger gelten, sind
daher bei gleichzeitiger Abfertigung von Mannschaften, Militärgut und Pferden auf einen Militärfahrschein
die betresfenden Kilometerzeiger nebeneinander in der Weise anzuwenden, daß der Berechnung der Fahrgelder
für die Mannschaften die für den Personenverkehr und der Berechnung der Frachten für Militärgut und für
Pferde rc. die für den Güter= bz. den Viehverkehr geltenden Emfernungen zu Grunde zu legen sind.
In gleicher Weise ist bei den nach den Bestimmungen der Kriegs-Transport-Ordnung etwa statt-
sindenden Transporten zu verfahren.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage.
II. b. T. 13341. Brefeld
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 29. März 1888.
Vorstehender an die Königlichen Eisenbahnbehörden ergangener Erlaß wird hiermit zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
No 522/3. 88. B. 3. v. Blume.