Fehlt bei der Entlassung irgend ein Theil der gelieferten Dienstkleidung, so ist zum vollen An-
schaffungspreis Ersatz zu leisten. Das Gleiche gilt von in unbrauchbarem Zustande zurückgelieferten Theilen
der Dienstkleidung. 6
Der Aspirant hat den bestehenden Befehlen bz. der Dienstinstruktion, auch wenn solche abgeändert
werden sollten, unbedingt Folge zu leisten und ist den Bestimmungen des Disziplinargesetzes für die nicht
richterlichen Beamten vom 7. Januar 1884 unterworfen.
8. 9.
Die Annahme erfolgt zunächst nur auf 6 Monate Probezeit.
Während dieser Zeit steht es der Pollseibehirde frei, den Aspiranten jeder Zeit ohne Weiteres des
Dienstes zu entlassen. Andererseits steht es dem Aspiranten frei, nach voraufgegangener halbmonatlicher,
stets auf den 15. oder letzten Tag eines Monats zu stellender, Kündigung das Verhältniß zu lösen.
S. 10.
Nach Ablauf der befriedigend bestandenen Probezeit erfolgt die Anstellung auf Lebenszeit.
8. 11.
Vor der Annahme hat der Aspirant die Versicherung abzugeben, daß er keine Schulden habe. Er
27 leine gofortige Entlassung aus dem Dienst zu gewärtigen, sobald sich die Unwahrheit dieser Versicherung
erausstellt.
§. 12.
Der definitiv angestellte Konstabler ist pensionsberechtigter Beamter.
8. 13.
Das Cehalt der Konstabler, auch während der Probezeit, beträgt für das Jahr „/X 1200 und wird
in Monatsraten postnumerando gezahlt.
14.
Der Konstabler hat in Vakanzfällen Aussicht auf Beförderung zum Offizianten. Die Offiziant
beziehen ein Gehalt von M. 1500 bis 42250. * *1• fügianten
S. 15.
Die Konstabler erhalten den Civilversorgungsschein nach Maßgabe des §. 1 der Grundsätze für die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 5 be. 16 z4a r Bestimmungen über Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen (Kriegsschul-
Instruktion),
Nr. 48 bis 144 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Artillerie-Munitions-Kolonne C/64. 73,
Nr. 46 bis 132 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Artillerie-Munitions-Kolonne C/73,
Nr. 80 bie 86 4 stchweisung der zur Ausrüstung der Laboratorien bei den Artillerie-Depots erforderlichen
eräthschaften,
r. 23 16180 zur Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Ent-
assungen.