8. 5.
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober monatlich sechs Mark, in den
übrigen Monaten neun Mark;
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im §F. 2 unter b bezeichneten Personen
monatlich vier .
it Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial 2c.
ersetzt werden.
" Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die vorbezeichneten Mindestbeträge
nicht angerechnet werden.
§. 6.
In jedem Lieferungsverbande entscheidet endgültig eine Kommission ewohl über die Unterstützungs-
bedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch unter Beachtung der Vorschriften des §. 5 über den Umfang
und die Art der Unterstützungen. Es können mehrere mmuiffionen für einen Lieferungsverband eingesetzt
werden.
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einzelnen Familien von den
Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren Verhandlungen zuzuziehen.
8. 7.
Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte korporative Vertretung, so sind rücksichtlich der
Bildung, Zusammensezung, des Vorsitzes und der Wahrnehmung der Geschäfte auch dieser Kommission die
bestehenden geleflichen estimmungen maßgebend. X der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von der Landes-
regierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe befugt, den Vorsitzenden mit Stimmrecht zu ernennen.
o eine solche Vertretung nicht vorhanden ist, besteht die Kommission aus einem von der Landesregierung
r bestellenden Vorsitzenden und einer von ihr zu berufenden, den Verhältnissen angemessenen Anzahl von
itgliedern.
" Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es gestatten, ein von dem Landwehr-Bezirks-
kommando zu bestimmender Offizier beigeordnet.
8. 8.
Die a kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
d P re Offizier (§.7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§. 6) nehmen an der Abstimmung
nicht Theil.
S. 9.
Ist die daerfassung des Lieferungsverbandes nicht ausreichend, um die Beschaffung der zur Gewährung
der Unterstützungen erforderlichen Mittel sicherzustellen, so ist die Landesregierung befugt, die nöthigen An-
rrdnde für den Verband zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel Abgaben
aufzulegen.
S. 10.
Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten vorauszuzahlen.
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch dann nicht statt, wenn der in den Dienst
Eingetretene vor Ablauf der halbmonatlichen Periode zurückkehrt. "
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin= und Rückmarsch zum
beziehungsweise vom Truppentheil erforderliche Zeitraum in Berechnung. " ·
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den Dienst Eingetretene als
krank oder verwundet zeitweilig in die Heimath beurlaubt wird. 4 4 4
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so werden
die Unterstützungen so lange gewährt, bis die Formation, welcher er angehörte, auf den Friedensfuß zurück-
geführt oder aufgelöst wird. Imoweiit jedoch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 275) Bewilligungen gewährt werden, fallen die durch gegenwärtiges Gesetz geregelten
Unterstützungen fort.