Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

6. 11. 
Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieses Gesetzes Unterstützungen erhalten, nach 
ihrem Eintritt in den Dienst 
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder 
b) durch gerichtliches W zu Gefängnißstrafe von längerer als sechsmonatlicher Dauer oder 
ba einer härteren Strafe verurtheilt werden, 
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in den Dienst eingestellt. 
b Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den betheiligten Kommissionen schleunigst Nachricht 
zu geben. 
8. 12. 
Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten Unterstützungen wird zu den im §. 5 festgesetzten 
Mindestbeträgen Entschädigung aus weftenmung gewährt. Der Zeitpunkt der atung dieser Eushsbletten 
wird durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer-Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1888. « 
· (L.s.) Wilhelm. 
v. Boetticher. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. April 1888. 
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht und auf die §§. 7 und 11 
noch besonders hingewiesen. 
No. 805/3. 88. B. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 90. 
Epaulettes. 
Im Verfolge der von Mir unter dem 17. März 1888 getroffenen Bestimmungen befehle Ich, daß auch 
nachdem die Armee die für des verewigten Kaisers und Königs Wilhelm Majestät von Mir befohlene Trauer 
abgelegt haben wird, Epaulettes bis auf Weiteres nicht angelegt werden. 
Charlottenburg den 12. April 1888. 
Friedrich. 
renl v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. April 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 276/4. 88. B. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. April 1888. 
Nr. 91. 
Anmeldung der Gendarmerie-Exspektanten. 
Das nach dem Erlaß vom 9. April 1873 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1873 Seite 95 — an den Chef 
der Landgendarmerie einzusendende National ist künftig nach nachfolgendem Muster aufzustellen. 
No. 320/3. 88. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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