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Dieselbe sindet auf vorsätzliche Körperverletzungen und Beleidigungen, wegen deren die Be-
strafung auf Grund des bürgerlichen Strafgesetzbuchs erfolgt ist, nur dann Anwendung, wenn
der Verurtheilte die Verzichtleistung des Verletzten auf die Bestrafung beibringt.
Ist in einer Entscheidung die Verurthellung wegen mehrerer strafbaren Handlungen aus-
gesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das oben
ezeichnete Maß nicht übersteigt.
Auch will Ich
III. den Unteroffizieren ohne Portepee und Gemeinen, welche der unerlaubten Entfernung (§. 64, 66
Militär-Strafgesetzbuchs) oder der ersten, nicht im Komplott verübten Fahnenflucht im Frieden
(5. 69 a. a. O.) bis zum heutigen Tage sich schuldig gemacht haben,
1. die lediglich wegen dieser Vergehen rechtskräftig erkannten und noch nicht verbüßten Freiheits-
seafen. sowie die Ehrenstrafen, mit Ausnahme jedoch der Strafe der Degradation, erlassen,
außerdem an
den bereits zurückgekehrten Angeschuldigten dieser Klasse, welche noch nicht rechtskräftig ver-
urtheilt sind, sowie den noch nicht zurückgekehrten, welche binnen 6 Monaten, vom heutigen
Tage an gerechnet, bei einem deutschen Truppentheil oder bei der Civilbehörde ihrer Heimath
sich melden und ihr Wohlverhalten während der Abwesenheit glaubhaft nachweisen, Be-
gnädigung in dem unter 1 bezeichneten Umfange in Aussicht stellen. Hiervon sollen jedoch
diejenigen ausgeschlosen Fein, welche neben der unerlaubten Entfernung oder Fahnenflucht
auch wegen anderer Verbrechen oder Vergehen bestraft sind oder bestraft werden, es sei
denn, daß diese zu den unter I bezeichneten strafbaren Handlungen gehören, oder daß
wesen derselben nur auf eine solche Strafe erkannt ist oder demnächst erkannt werden wird,
welche an sich unter die Gnadenbeslimmung der Nr. II Ziffer 2 fallen würde.
In den Fällen der Nr. III Ziffer 2 hat das General-Auditoriat, sobald die Erkenntnisse
rechtskräftig geworden sind, von Amtswegen zu berichten.
IV. Soweit dritten Personen aus einer Entscheidung gesetzlich ein Anspruch erwachsen ist, wie bei
Forstdiebstählen an Gemeinde= oder Privateigenthum (§. 34 des Gesetzes vom 15. April 1878,
Gesetz-Sammlung Seite 222), behält es dabei sein Bewenden.
Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses
Sorge zu tragen.
Charlottenburg den 19. April 1888.
2
Friedrich.
Bronsart v. Schellendorff.
An den Kriegsminister.
Kriegsministerium. Berlin den 19. April 1888.
Vorstehender Allerhöchster Gnadenerlaß vom heutigen Tage wird hiermit zur Kenntniß der Armee
gebracht und Folgendes angeordnet:
1. Sämmtliche Personen, welche eine im Disziplinarwege ihnen auferlegte Strafe heute verbüßen,
sind in Freiheit zu setzen.
ansdre bereits verhängten, aber heute noch nicht vollstreckten Disziplinarstrafen bleiben un-
vollstreckt.
Hinsichtlich der gerichtlich verurtheilten, unter den Allerhöchsten Gnadenerlaß fallenden Personen
ist von dem Gerichtsherrn, welchem die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses obliegt,
sofort das Erforderliche zu veranlassen.
. Der Allerhöchste Gnadenerlaß bezieht sich überall auch auf diejenigen Personen, welche wegen
Versuches einer der darin aufgeführten strafbaren Handlungen oder wegen Theilnahme an einer
solchen Handlung (5§. 48, 49 des bürgerlichen Strafgesetzbuches) verurtheilt sind oder demnächst
verurtheilt werden.
Die Anwenbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses auf die darin bezeichneten Fälle wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß in der betreffenden Sache bereits eine Strafmilderung im Wege der
Allerhöchsten Gnade stattgefunden hat.
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