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Ist bei der Bestätigung des Erkenntnisses die Strafe gemildert worden, so ist für die An-
wendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses die Bestätigungzoreee maßgebend.
In den Fällen einer erkannten Gesammtstrafe (Nr. 1I und Nr. III Ziffer 1 des Allerhöchsten Erlasses)
ist nur derjenige Theil dieser Strafe zu vollstrecken, welcher nach Abzug des erlassenen KTheutg
derselben übrig bleibt. Sind z. B. beim Zusammentreffen von Hausfriedensbruch und Diebstahl
die Einzelstrafen auf 3 Wochen Gefängniß für das erstere Vergehen und auf 6 Wochen für das
letztere bemessen, die Gesammtstrafe aber auf 8 Wochen festgesetzt, so ist die Strafe des Dieb-
stahls nur in der Höhe von 5 (nicht von 6) Wochen zu vollreckeg.
Trifft in den Fällen der Nr. III Ziffer 1 des Allerhöchsten Gnadenerlasses unerlaubte Ent-
fernung oder Fahnenflucht mit einer unter Nr. I daselbst befeichneten strafbaren Handlung zu-
sammen, so ist auch die wegen der letzteren erkannte Theilstrafe erlassen. Trifft jedoch eines
dieser Vergehen mit einer anderen strafbaren Handlung zusammen, so ist die auf letztere fallende
Theilstrafe zu vollstrecken. Ist z. B. beim Zusammentreffen von Fahnenflucht, Hausfriedensbruch
und Preisgeben von Dienstgegenständen, bei Theilstrafen von 6 Monaten Gefängniß bz. 3 Wochen
Gefängniß bz. 4 Wochen Mittelarrest, auf eine Gesammtstrafe von 7 Monaten Gefängniß erkannt,
so igin die Strafe des Preisgebens von Dienstgegenständen, und zwar in der Höhe von 9 Tagen,
zur Vollstreckung.
Der schon vollstreckte Theil einer Gesammtstrafe ist auf diejenige strafbare Handlung anzu-
rechnen, welche nicht unter den Allerhöchsten Gnadenerlaß fällt
;. In den unter Nr. I des Allerhöchsten Gnadenerlasses vorgesehenen Zweifelsfällen sind die Akten
dem General-Auditoriat unter Darlegung der Bedenken einzureichen.
Die nur mit der niederen Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshaber haben sich in diesen
Fällen an den zuständigen mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshaber zu wenden,
welcher, sofern er die Zweifel für begründet erachtet, die Akten an das General-Auditoriat
elangen läßt.
8 derselben Weise ist zu verfahren, wenn sonst in einem einzelnen Falle die Anwendbarkeit
des Allerhöchsten Gnadenerlasses zweifelhaft ist.
Die Verurtheilung zu militärischen Ehrenstrafen wird durch die Wiederverleihung der bürgerlichen
Ehrenrechte in den Fällen der Nr. I des Allerhöchsten Gnadenerlasses nicht berührt. Die
Rehabilitirung erfolgt vielmehr auf dem vorgeschriebenen Wege.
In den Fällen der Nr. I und Nr. III Ziffer 1 des Ulerhechsten Gnadenerlasses tritt die Wieder-
verleihung der bürgerlichen Ehrenrechte rec. (I) bz. die Zurückversetzung in die erste Klasse des
nilbtenstandes (III. 1) auch dann ein, wenn die Freiheitsstrafe am heutigen Tage bereits
verbüßt ist.
Jede in JFolge des Allerhöchsten Gnadenerlasses eintretende Rehabilitirung ist, um dem Akte eine
größere Feierlichkeit zu geben, vor versammelter Kompagnie 2c. bekannt zu machen.
Insofern die Begnadigten bereits in den Beurlaubtenstand übergetreten sind, nat diese
Bekanntmachung bei der nächsten Kontrolversammlung zu geschehen. Außerdem ist jedem derselben
seitens des Bezirkskommandos eine Bescheinigung dahin auszustellen:
a) in den Fällen I
„daß ihm in Folge des Allerhöchsten Gnadenerlasses die aberkannten bürgerlichen
Ehrenrechte wieder verliehen seien, bz. die ausgesprochene Zulässigkeit der Stellung
unter Polizeiaufsicht auszehoben sei, die Verurtheilung zu den militärischen Ehren-
strafen aber bestehen bleibe“;
b) in den Fällen III. 1:
„daß derselbe in Folge des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom heutigen Tage reha-
bilitirt sei.
Unter den erlassenen Kosten sind auch die baaren Auslagen und die Erkenninißstempel zu verstehen.
Hinsichtlich derjenigen Nrurhheilungen welche erst nach dem heutigen Tage erfolgen oder rechts-
kräftig werden (vergl. Nr. I. und Nr. III Ziffer 2 des Allerhöchsten Gnadenerlasses), sind die
Akten am 1. und 15. eines jeben Monats dem General-Auditoriat einzureichen.
In diesen Fällen wird es sich empfehlen, die Verhaftung von Angeschuldigten, welche
voraussichtlich der Allerhöchsten Gnade theilhaftig werden, thunlichst zu vermeiden; auch die
Abührung derselben zum vorläufigen Strafantritt, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen,
auszusetzen.