Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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12. Die in dem letzten Satze der Nr. 1 des Allerhöchsten Gnadenerlasses enthaltene Bestimmung 
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An das Kriegsministerium. 
findet auf die Fälle der Nr. II Ziffer 2 daselbst keine Anwendung. Dem bestätigenden Befehls- 
haber bleibt es jedoch unbenommen, bei einer Verurtheilung, welche nach dem heutigen Tage 
wegen einer vor Ablauf desselben verübten, unter die Bestimmung der Nr. II Ziffer 2 des 
Allerhöchsten Gnadenerlasses fallenden strafbaren Handlung ergeht, oder zur Bestätigung gelangt, 
falls besondere Gründe für eine Vegnadigung des Verurtheilten sprechen, vor der Publikation 
das Erkenntniß nebst den Akten unter Darlegung dieser Gründe dem General-Auditoriat zur 
weiteren Veranlassung einzusenden. 
  
Betreffs Publikation der Bestimmungen des Aechöchsten Gnadenerlasses — unter Nr. III 
Ziffer 2 — durch öffentliche Blätter wollen die Generalkommandos das Geeignete veranlassen. 
Zum 1. November d. J. wollen die Generalkommandos Mittheilung darüber hierher (Departement 
für das Fmoalidenwesen) gelangen lassen, wie groß die Zahl derjenigen Personen des Korpsbereichs 
war, welchen in Folge der Allerhöchsten Onadendewilligung vom heutigen Tage ein Straferlaß 
zu Theil geworden, und zwar nach nachstehenden Rubriken: 
a) im Disziplinarwege verhängte Strafen, 
b) durch rechtskräftige Erkenninisse wegen der unter Ziffer I gedachten Vergehen erkannte 
Freiheits= oder Geld= und Ehrenstrafen, wobei die Zahl der letteren besonders aus- 
zudrücken ist, 
e) Ehrenstrafen nach bereits verbüßter Freiheitsstrafe, 
d) durch rechtskräftige Erkenntnisse erkannte Freiheits= oder Geldstrafen im Sinne der Ziffer II, 
W) rechtskräftig erkannte Freiheits= und Ehrenstrafen wegen Fahnenflucht und zwar getrennt 
die Fälle zu Ziffer III. 1 und 2. 
Dabei wird um Angabe ersucht, in wie vielen Fällen der vorbezeichneten Art Militär= 
perlenen ves aktiven Dienststandes und wie viele des Beurlaubtenstandes hiervon getroffen 
worden sind. 
  
No. 225/1. 88. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 98. 
Aenderung der Armce-Eintheilung. 
Ich bestimme hierdurch: Das IV. Armeekorps tritt aus dem Verbande der 1. Armee-Inspektion in den der 
4. Armee-Inspektion, — dagegen das X1. Armeekorps aus dem Verbande der 4. Armee-Inspektion in den 
der 1. Armee-Inspektion — über. — Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere bekannt zu machen, 
wobei Ich bemerke, daß Ich die Generalkommandos des IV. und XI. Armeekorps direkt benachrichtigt habe. 
Charlottenburg den 12. April 1888. 
Friedrich. 
Bronfart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. April 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 417/4. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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