für die Fuß-Artillerie » .
in einer Granate mit einer Flamme, wie sie das 2. Garde-Feld-Artillerie-Regiment auf den
Achselklappen trägt,
bestehen soll.
Die Proben werden den Truppentheilen der Feld= und Fuß-Artillerie durch die betreffenden General=
Inspektionen zugeertigt werden.
Eine Entschädigung für die Beschaffung und Unterhaltung der Abzeichen wird nicht gewährt.
No. 415/4. 38. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 26. April 1888.
Nr. 103.
Dienstordnung für die Kriegs-Akademie.
Miteesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 26. April 1888 ist eine Dienstordnung für die Kriegs-Akademie
#zwechmigt worden, welche den betheiligten Kommandobehörden r2c. demnächst unter Umschlag und mit dem
ertheilungsplane in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zugehen wird.
In Gemähheit dieser Alerhöchsten brdre werden folgende Uebergangsbestimmungen gegeben:
1. Zu F. 23, 1 und 2 der Dienstordnung. 4
a) Die dem Cötus I gegenwärtig angehörenden Offiziere der Infanterie und Kavallerie werden zur
einen Hälfte in der diesjährigen, zur anderen Hälfte in der nächstjährigen Unterrichtspause der
Kriegs-Akademie zur Feld-Artillerie kommandirt. Diejenigen, welche in Folge der gesteigerten
Zahl der während dieser Uebergangs-Periode zur Feld-Artillerie zu kommandirenden Ofierc nicht
bei den Feld-Artillerie-Regimentern des eigenen Armeekorps untergebracht werden können, erhalten
bei einer Kommandirung zu Truppentheilen fremder Armeekorps die im S. 24, 2 c—G der Dienst-
ordnung vorgeschriebenen Gebührnisse. Die betreffenden Vorschläge sind seitens der Direktion der
Kriegs-Akademie in der Eingabe zum 15. Mai d. J. dem Kriegsministerium namhaft zu machen.
b) Die Kommandos der Offfziere des Cötus II zu anderen Waffen erfolgen für 1888 bezüglich der
Auswahl der Waffengattungen und Truppentheile noch nach den bisherigen Bestimmungen, bezüglich
der Gebührnisse jedvoch nach Maßgabe der Festsetzungen des § 24 der Dienstordnung.
2. Zu §. 31, 28 und v.
Die Personal-Veränderungen derjenigen Offiziere, welche sich um das Kommando zur Kriegs-Akademie
für 1888/89 beworben haben, sind, soweit dies nicht geschehen, noch nachträglich der Direktion der Kriegs-Akademie
seitens der betreffenden Truppentheile mitzutheilen.
No. 593/3. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 29. April 1888.
r. 104.
Spätere Vorlage der Ranglisten für die Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes für das Jahr 1888.
Auf Grund der Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird hierdurch bestimmt, daß die
ngise für die Offiziere 2c. des Beurkaubtenstandes für das Jahr 1888 statt zum 15. Mai erst zum
15. Juni d. J. Aerhüchsten Orts einzureichen sind. «
Das Muster zu §. 4 der Landwehrordnung hat in der Spalte 7 nachstehende Aenderung erhalten:
Dienstzeit:
—
ES —
—5
z 8 23722
p S. — —
S. S —
6. G.nr:
— —
von—bis' vonS-bis von—bis von-bis
Entsprechende Formulare sind unter A 155 in der Reichsdruckerei zu haben.
No. 675/4. 88. A. I. Bronsart v. Schellendorff.