Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

— 118 — 
Nr. 
Generalstabs-Uebungsreisen bei den Armeekorps im Jahre 1888. 
Aufden Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß im Jahre 1888 Generalstabs-Uebungsreisen bei dem 
I., II., IV., V., VI., VIII., IX., XI., XIV. und XV. Armeekorps stattfinden. Das Kriegsministerium hat 
hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 21. April 1888. 
In Vertretung Seiner Majestät des Kaisers und Königs. 
Wilhelm, 
Kronprinz. 
«. Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. Mai 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 618/1. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 114. 
Organisation des Kadettenkorps. , 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Abänderung der Festsetzungen unter 4, 5, 6, 7 und 8 
der Kabinets-Ordre vom 18. Januar 1877, betreffend Organisation und Lehrplan des Kadettenkorps, das 
Folgende: 
Zu 4. Alljährlich im Frühjahr sind diejenigen Kadetten, welche die Ober-Sekunda zur Zufriedenheit 
absolvirt haben, sämmtlich zur Portepeefähnrichs-Prüfung zuzulassen. 
Zu 5. Diejenigen unter ihnen, welche das 17. Lebensjahr vor dem 1. April des laufenden Jahres voll- 
enden und die für den Militärdienst erforderliche körperliche Entwickelung besitzen, werden, sofern 
sie die Portepeefähnrichs-Prüfung bestehen, zur Verseiung in die Armee als charakterisirte Portepee- 
fähnriche vorgeschlagen oder behufs unmittelbarer Vorbereitung zur Osfiziers-Prüfung nach Maß- 
abe der hierfür gegenwärtig bestehenden Grundsätze in die Selekta des Kadettenkorps versetzt. 
iejenigen in der Portepeefähnrichs-Prüfung bestandenen Kadetten, welche das unter 5 vor- 
geschriebene Alter und die entsprechende körperliche Entwickelung noch nicht erreicht haben, werden 
in die Unter-Prima des Kadettenkorps versetzt. 
Zu 7. Auf Wunsch der Angehörigen dürfen auch solche der unter 5 genannien Kadetlen der Unter- 
Prima überwiesen werden, welche sich gut geführt haben und nach ihrer Beanlagung Aussicht 
bieten, dem Unterricht in der Prima mit Nutzen folgen zu können. 
Dieienigen Kadetten, welche die Unter-Prima mit Erfolg absolvirt haben, sind je nach dem 
Wunsche der Angehörigen beziehungsweise je nachdem sie das unter 5 vorgeschriebene Alter und 
die entsprechende körperliche Entwickelung erreicht haben, entweder 
zur Anstellung in der Armee — und zwar je nach ihrer Gesammtführung — als paten- 
tirte oder charakterisirte Portepeefähnriche vorzuschlagen, oder 
behuss demnächstiger Zulassung zur Abiturienten-Prüfung in die Ober-Prima zu versetzen. 
In besonderen Ausnahmesfällen können sie auch in die Selekta versetzt werden. 
Berlin den 9. Mai 1888. 
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In Vertretung Seiner Magjestät des Kaisers und Königs. 
Wilhelm, 
Kronprinz. 
« « Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Mai 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Bezug ann die Bekanntmachung vom 3. Februar 1877 
— Armee-Verordnungs-Blatt Seite 21/22 — hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 229. 5. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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